16.08.2018

Außerordentliche Kündigung wegen Angebots des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unwirksam

Bei der Berücksichtigung der Einzelfallumstände ist im Rahmen der Prüfung des § 626 BGB auch das Verhalten des Arbeitgebers zu bewerten. Bietet  dieser selbst eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an, kann nicht angenommen werden, dass das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu einer Beendigung im Rahmen einer ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist.

LAG Berlin-Brandenburg 14.6.2018, 15 Sa 214/18
Der Sachverhalt:

Die Klägerin hatte an vier Tagen im August und September 2017 den Arbeitsbeginn um insgesamt 135 Minuten zu früh in der entsprechenden Excel-Tabelle angegeben. Bei  ihrer Anhörung  zu diesem Verhalten erklärte man ihr, dass nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht käme. Zudem bot die Beklagte ihr an, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Jahres bestehen bleiben könne, damit sie ausreichend Zeit habe, sich eine neue Arbeit zu suchen.

Die Klägerin lehnte dies ab. Sie trug vor, sie habe nicht vorsätzlich gehandelt. Sie habe aufgrund der hohen Arbeitsbelastung vergessen, die Arbeitszeiten tagesaktuell einzutragen.

Ihre Kündigungsschutzklage und ihr Antrag auf Weiterbeschäftigung hatten zunächst vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Die dagegen gerichtete Berufung war  vor dem LAG erfolgreich  und führte zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Die Gründe:

Das Arbeitsverhältnis ist nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 27.10.2017 beendet worden. Die Kündigung ist nicht gem. § 626 BGB gerechtfertigt.

Es wird davon ausgegangen, dass die Klägerin bewusst an den vier Tagen den Arbeitsbeginn zulasten der Arbeitgeberin verfrüht angegeben hat, um ein günstigeres Stundensaldo zu erreichen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin dies nur aus Versehen vorgenommen hat. Dagegen spricht die Vielzahl der Vorfälle innerhalb eines kurzen Zeitraums. Zudem fällt auf, dass die Klägerin an diesen Tagen ihre Arbeit ungewöhnlich spät aufnahm. Dass ihr dies schon wenige Tage später nicht mehr in Erinnerung gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Nach der BAG-Rechtsprechung rechtfertigt ein solches Verhalten i.d.R. eine außerordentliche Kündigung.

Doch bei der Berücksichtigung der Einzelfallumstände ist im Rahmen des § 626 BGB auch das Verhalten des Arbeitgebers zu bewerten. Nimmt dieser  einen bestimmten Kündigungssachverhalt nicht zum Anlass, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen, sondern gewährt er dem Arbeitnehmer eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende soziale Auslauffrist, in der Absicht, den Arbeitnehmer auch tatsächlich zu beschäftigen, so lässt das Verhalten regelmäßig den Schluss zu, dass ihm auch eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar war. Also kein wichtiger Grund zur sofortigen Beendigung vorgelegen hat.

Nach diesen Grundsätzen lässt das Verhalten der Beklagten durch das Angebot der tatsächlichen Weiterbeschäftigung im Gespräch mit der Klägerin den Schluss, dass ihr eine Weiterbeschäftigung jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar war. Allein deswegen ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.

Eine Umdeutung gem. § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung kommt im Streitfall nicht in Betracht, da die Beklagte den Personalrat ausschließlich zu einer fristlosen Kündigung angehört hatte und dieser der Kündigung daraufhin widersprochen hat.

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