14.09.2020

BAG setzt Verfahren hinsichtlich der Kündigung eines Air-Berlin-Piloten wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden aus

Das BAG hat ein Verfahren ausgesetzt, in dem sich ein Air-Berlin-Pilot gegen seine Kündigung vom 28.11.2017 wendet. Hintergrund ist, dass zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerden des Insolvenzverwalters der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin gegen die Entscheidung des BAG vom 13.2.2020 (6 AZR 146/19 u.a.) anhängig sind. In diesem Urteil hatte das BAG entschieden, dass die Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige unwirksam sind.

BAG v. 10.9.2020 - 6 AZR 136/19
Der Sachverhalt:
Der Sechste Senat des BAG hat am 13.2.2020 (6 AZR 146/19 u.a.) entschieden, dass die Kündigungen des Cockpit-Personals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 28.11.2017 wegen Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige gem. § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam sind.

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens war bei Air Berlin als Pilot mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt und wendet sich ebenfalls gegen eine Kündigung vom 28.11.2017. Der Senat sieht die Kündigung aus den im oben angeführten Urteil genannten Gründen als unwirksam an. Er wäre aus seiner Sicht an einer Entscheidung auch nicht wegen einer Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV gehindert. Der beklagte Insolvenzverwalter hat jedoch zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerden u.a. gegen die Entscheidungen des Senats vom 13.2.2020 erhoben.

Das BAG setzte das vorliegende Verfahren daher aus.

Die Gründe:
In Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot sowie zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ist die Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO bis zum 31.3.2022 auszusetzen. Diese befristete Aussetzung berücksichtigt sowohl den Umstand, dass weitere Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 28.11.2017 die Entscheidungsgrundlage des BVerfG nicht verbreitern, als auch die Interessen beider Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in angemessener Weise.
BAG PM Nr. 31 vom 10.9.2020
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