01.06.2026

Bahnfahrer darf Führen einer Tram mit Bundeswehr-Werbung nicht verweigern

Ein Tram-Bahnfahrer ist nicht aufgrund einer von ihm angeführten Gewissensnot dazu berechtigt, das Fahren einer Tram mit Bundeswehr-Werbung zu verweigern.

ArbG München v. 20.5.2026 - 4 Ca 15395/25
Der Sachverhalt:
Seit August 2024 fährt aufgrund eines Werbevertrags mit der Bundeswehr eine mit bundeswehrtypischen Farben beklebte Trambahn durch München. Der Kläger, ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Trambahnfahrer weigert sich aus Gewissensgründen, diese Trambahn zu fahren. Im rd. 1 ¾ Jahren war nur einmal zum Fahren der streitgegenständlichen Tram eingeteilt. Er erhielt im Zusammenhang mit seiner Weigerung die Tram zu fahren eine Ermahnung; hiergegen richtet sich die Klage. 

Der Kläger beruft sich darauf, dass er als Pazifist das Fördern von Kriegsbereitschaft und Krieg grundsätzlich ablehne und es für ihn aus Gewissensgründen unmöglich sei, die Bundeswehrtram zu fahren. Die beklagte Verkehrsgesellschaft vertritt die Auffassung, dass es organisatorisch einen unverhältnismäßigen Mehraufwand darstellen würde, für jeden einzelnen Tag sicherzustellen, dass der Kläger nicht für die Bundeswehrtram eingeteilt werde. Außerdem könnten sich dann auch andere Mitarbeiter auf etwaige Gewissenskonflikte berufen und die Beklagte wäre zur Gleichbehandlung verpflichtet.

Die Beklagte beantragte im Wege der Widerklage die Feststellung, dass der Kläger grundsätzlich verpflichtet sei, die Tram mit der Bundeswehr Werbung zu fahren. Nachdem die Parteien sich hinsichtlich der Ermahnung mittels Teilvergleich einigten, war nur noch über die Widerklage zu entscheiden.

Das ArbG gab der Wiederklage statt.

Die Gründe:
Die Erstellung der Dienstpläne erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts (vgl. § 106 Satz 1 GewO). Die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 106 Satz 1 GewO gebietet es jedoch, die kollidierenden Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers einerseits (Gewissensfreiheit, Art 4 GG) mit dem Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Rahmen der gleichfalls grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) eine von der vertraglichen Vereinbarung gedeckte Tätigkeit zuzuweisen, grundrechtskonform auszugleichen.

Bei der Ausübung ihres Direktionsrechts muss die Beklagte als Arbeitgeberin Gewissenskonflikte des Klägers mit ihren eigenen Interessen abwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Fahren einer für die Bundeswehr werbenden Trambahn den grundgesetzlich geschützten Bereich der Gewissensfreiheit nur noch am Rande tangiert. 

Ferner ist von Bedeutung, dass diese Einschränkung der Gewissensfreiheit des Fahrers bislang nur einmal vorgekommen und aufgrund der Vielzahl von Trambahnen und Trambahnfahrern in München auch in Zukunft nur höchst selten zu befürchten ist. Umgekehrt müsste die Beklagte sonst praktisch täglich sicherstellen, dass der Kläger nicht auf die Bundeswehrtram eingeteilt wird. 

Der relativ geringfügige Eingriff in die Gewissensfreiheit des Fahrers ist daher nicht höher zu bewerten, als die Einschränkung der Beklagten durch den sonst erforderlichen organisatorischen Mehraufwand und muss daher zurücktreten.

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ArbG München PM vom 21.5.2026