10.02.2017

bAV-Experten begrüßen den Entwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Nachdem das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 21.12.2016 den Gesetzentwurf für das Betriebsrentenstärkungsgesetz gebilligt hat, dürfte das Gesetz Anfang März bereits in die parlamentarische Beratung gelangen und noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Die Rechtsanwälte des Eberbacher Kreises, eines Zusammenschlusses von rechts- und wirtschaftsberatenden Experten auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung (baV), begrüßen die Gesetzesinitiative. Um das Ziel der Reform, nämlich eine stärkere Verbreitung der baV, zu erreichen, seien aber noch Nachbesserungen nötig.

Steuerliche Rahmenbedingungen verbessern
Nach Einschätzung des Eberbacher Kreises sind die steuerlichen Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG weiterhin zu eng, auch mit einer Dotierungsmöglichkeit von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze. Unternehmen müssten mehrere Durchführungswege nebeneinander nutzen, um eine ausreichende Versorgung anbieten zu können. Das mache jede Versorgung unnötig kompliziert. Eine Erhöhung auf 12 %, wenigstens per Durchschnittsbildung nach dem Vorbild des § 40b EStG, wäre ohne Steuerausfall möglich, wenn für die Begünstigten keine weiteren Durchführungswege eingesetzt würden, so die bAV-Experten.

Ablösung von Versorgungszusagen erleichtern
Die zweite Kernforderung des Eberbacher Kreises zielt auf eine leichtere Vereinheitlichung der Versorgungszusagen in den Unternehmen. Diese müssten Versorgungszusagen durch eine im Unternehmen vorhandene, kollektive Versorgungsregelung generell ablösen können, wenn der versicherungsmathematisch ermittelte Wert der Versorgungsanwartschaft erhalten bleibe. So bestünde die Chance, die Versorgungslandschaft zu vereinheitlichen, ohne dass für den einzelnen Arbeitnehmer und für das Kollektiv eine Leistungskürzung erfolge (Barwertidentität).

Die heute in vielen Unternehmen existierenden "Flickenteppiche" aus zahllosen Versorgungsordnungen, die meist als Folge von Unternehmenszusammenschlüssen entstehen, nützen nach Einschätzung des Eberbacher Kreises niemandem und sind mit einer hohen Kostenbelastung verbunden.

Linkhinweise:

Eberbacher Kreis PM vom 8.2.2017
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