14.03.2012

Beamten steht weiterhin kein Streikrecht zu

Beamte haben in Deutschland kein Streikrecht. Ein solches ergibt sich auch nicht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder aus der Rechtsprechung des EGMR. Das gegenüber den Vorschriften der EMRK höherrangige Grundgesetz schließt mit Blick auf die Treuepflicht der Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn und vor dem Hintergrund der Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns ein Streikrecht wirksam aus.

OVG NRW 7.3.2012, 3d A 317/11.O
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist beamtete Lehrerin. Im Januar und Februar 2009 nahm sie an drei Tagen ohne Genehmigung ihres Dienstherrn an Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) teil und erteilte deshalb an diesen Tagen keinen Unterricht. Der Dienstherr, das Land NRW, erlegte der Klägerin daraufhin durch eine Disziplinarverfügung eine Geldbuße i.H.v. 1.500 € auf.

Das VG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Berufung des Landes NRW hob das OVG diese Entscheidung auf und wies die Klage ab, ohne die Revision zuzulassen.

Die Gründe:
Der Dienstherr durfte der Klägerin eine Geldbuße auferlegen. Mit der Teilnahme an den Warnstreiks hat sie ihre Dienstpflichten verletzt, da ihr als Beamtin kein Streikrecht zusteht.

Ein Streikrecht für Beamte ergibt sich insbesondere nicht aus den Vorschriften der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR. Darüber hinaus kommt der EMRK im deutschen Recht keine über den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hinausgehende Wirkung zu. Die Vorschriften der EMRK müssen sich deshalb an dem höherrangigen Grundgesetz messen lassen.

Die in Art. 11 EMRK und in Art. 9 Abs. 3 GG geregelte Koalitionsfreiheit wird durch die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt. Beamten in Deutschland steht daher mit Blick auf deren Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn und vor dem Hintergrund der Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns kein Streikrecht zu. Dieses Streikverbot gilt unabhängig davon, welche konkrete Funktion der einzelne Beamte ausübt, da allein der Status als Beamter entscheidend ist.

OVG NRW PM vom 7.3.2012
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