29.11.2013

Beamtenbesoldung in Deutschland ist immer noch altersdiskriminierend

Bereits 2011 hatte der EuGH beanstandet, dass in Deutschland jüngere Beamte diskriminiert werden, weil die Besoldung an das Lebensalter und nicht an das Dienstalter anknüpfte. Der Gesetzgeber führte daraufhin für sog. Neubeamte eine ausschließlich an das Dienstalter anknüpfende Regelung ein. Für sog. Bestandsbeamte wurde das Dienstalter allerdings erst mit der Reform bedeutsam. Diese Übergangsregelung hält der EuGH-Generalanwalt Yves Bot ebenfalls für altersdiskriminierend.

EuGH-Generalanwalt 28.11.2013, Rs. C-501/12 u.a.

Der Sachverhalt:
Mehrere Beamte des Bundes und des Landes Berlin, die vor 2011 ernannt wurden, rügten eine Diskriminierung wegen ihres Alters. Die Ersteinstufung in das Besoldungssystem war nach der alten Fassung des BBesG erfolgt und damit u.a. nach ihrem Lebensalter am Tag ihrer Ernennung. Mit ihren Klagen verlangten sie, so gestellt zu werden, als hätte die allein an das Dienstalter anknüpfende Neuregelung bereits bei ihrer Ernennung gegolten.

Für die sog. Neu- und Bestandsbeamten ergeben sich aktuell teils erhebliche Besoldungsunterschiede, so z.B. bei Beamten die Anfang oder Mitte 20 die Beamtenlaufbahn eingeschlagen haben. Sie wurden früher in die unterste Besoldungsstufe eingruppiert, während Berufsanfänger mit 31 Jahren bereits höher eingestuft worden sind. Mit der Übergangsregelung lässt sich dieser Rückstand kaum aufholen.

Der EuGH-Generalanwalt Yves Bot hat dem EuGH vorgeschlagen, die streitige Übergangsregelung ebenfalls für altersdiskriminierend zu erklären.

Die Gründe:
Die streitige Regelung der Besoldung sog. Bestandsbeamter diskriminiert in jungen Jahren unter Geltung der alten Regelung ernannte Beamte wegen ihres Alters und verstößt daher gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Richtlinie 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass sie auch für die Bedingungen des Arbeitsentgelts von Beamten gilt. Sie steht einer nationalen Regelung wie der hier streitigen entgegen, nach der die Höhe des Grundgehalts eines Beamten bei Begründung des Beamtenverhältnisses maßgeblich von seinem Lebensalter abhängt und anschließend vor allem in Abhängigkeit von der Dauer des Beamtenverhältnisses ansteigt.

Auch das konkrete Überleitungssystem, wonach die Zuordnung von Bestandsbeamten zu den Stufen des neuen Besoldungssystems lediglich dem vorherigen Grundgehalt Rechnung trägt und für den Aufstieg in höhere Stufen nur die ab Inkrafttreten dieses Überleitungssystems erworbene Erfahrung berücksichtigt, verstößt gegen die Richtlinie 2000/78/EG.

Solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung getroffen werden, kann der Grundsatz der Gleichbehandlung nur dadurch gewahrt werden, dass die diskriminierten Beamten in dieselbe Besoldungsstufe eingestuft werden wie ein älterer Beamter, der über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt.

Hinweis:
Der Vorschlag des EuGH-Generalanwalts ist für den EuGH nicht bindend. In den allermeisten Fällen folgt das Gericht allerdings dem Vorschlag.

Linkhinweis:
Für den auf der Homepage des EuGH veröffentlichten Vorschlag des Generalanwalts im Volltext klicken Sie bitte hier.

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