20.06.2017

Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Ärzten in Weiterbildung setzt keinen detaillierten Weiterbildungsplan voraus

Der eine Befristung rechtfertigende Sachgrund der Weiterbildung eines Arztes i.S.v. § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG liegt nur vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient und die Tätigkeit davon geprägt ist. Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan ist allerdings nicht erforderlich.

BAG 14.6.2017, 7 AZR 597/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Fachärztin für "Innere Medizin", und die Beklagte schlossen im Juni 2012 einen befristeten Arbeitsvertrag nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) für den Zeitraum vom 1.7.2012 bis zum 30.6.2014. Die Teilzeitbeschäftigung als Assistenzärztin sollte dem Erwerb der Anerkennung für den Schwerpunkt "Gastroenterologie" dienen.

Die Klägerin erhob Klage gegen die Wirksamkeit der Befristung zum 30.6.2014. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Sowohl das LAG als auch das BAG gaben der Klage statt.

Die Gründe:
Gemäß § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG liegt ein sachlicher Grund, der eine Befristung des Arbeitsvertrags rechtfertigt, u.a. dann vor, wenn die Beschäftigung des Arztes der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient. Die beabsichtigte Weiterbildung muss die Beschäftigung des Arztes prägen.

Für die Beurteilung ist auf die bestehenden Planungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, die der Arbeitgeber im Prozess anhand konkreter Tatsachen darzulegen hat. Dazu ist anzugeben,

  • welches Weiterbildungsziel
  • mit welchem nach der anwendbaren Weiterbildungsordnung vorgegebenen Weiterbildungsbedarf

für den befristet beschäftigten Arzt angestrebt wurde, und jedenfalls grob umrissen darzustellen,

  • welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte
  • in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten.

Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan ist ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

Daran fehlt es im vorliegenden Fall, denn nach dem Beklagtenvorbringen ist nicht erkennbar, ob im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung die Prognose gerechtfertigt war, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die Beschäftigung der Klägerin prägen würde.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr.26717 vom 14.6.2017
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