11.01.2018

Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Maskenbildnerin kann wegen Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sein

Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit einer Maskenbildnerin an einer Bühne kann die Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG rechtfertigen.

BAG 13.12.2017, 7 AZR 369/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei dem beklagten Betreiber eines Theaters als Maskenbildnerin beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis die tariflichen Bestimmungen des Normalvertrags Bühne (NV Bühne) Anwendung. Ebenso ist durch den Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Klägerin überwiegend künstlerisch tätig ist, und er beinhaltet eine Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.8.2014. Eine Verlängerung um ein Jahr sollte erfolgen, wenn keine Nichtverlängerungsmitteilung gem. § 69 NV Bühne erklärt wird.

Der Beklagte sprach eine Nichtverlängerungsmitteilung zum 21.8.2014 aus. Die Klägerin erhob Befristungskontrollklage. Diese hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Befristungen, die auf Grundlage der tariflichen Bestimmungen der NV Bühne für Arbeitsverträge des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals ergehen, sind wegen der verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit des Arbeitgebers sachlich gerechtfertigt.

Maskenbildner gehören, wenn sie laut Arbeitsvertrag überwiegend künstlerisch tätig sind, zum Kreis des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals im Sinne der Bestimmungen.

Linkhinweis:
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BAG PM Nr. 56/17 vom 21.12.2017
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