26.10.2017

Bei unterschiedlichen Mitbestimmungstatbeständen ergibt sich aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für eine Angelegenheit keine solche für eine andere

Die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG bezieht sich auf die Behandlung einer Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Unternehmen betreffen und nicht durch einzelne Betriebsräte nicht geregelt werden können. Betreffen Regelungsbereiche unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände, ergibt sich aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die eine Angelegenheit keine solche für die andere.

BAG 18.7.2017, 1 ABR 59/15
Der Sachverhalt:
Das Unternehmen der Arbeitgeberin bietet bundesweit in Filialen Bank- und Finanzdienstleistungen sowie Postdienstleistungen, Telekommunikationsprodukte, Papier und Schreibwaren an. Es besteht bei den regionalen Betrieben der Arbeitgeberin jeweils ein Betriebsrat. Zudem ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Der Gesamtbetriebsrat schloss mit der Arbeitgeberin eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Unternehmensbekleidung der Postbank Filialvertrieb AG" (GBV Unternehmensbekleidung). Die Betriebsvereinbarung enthielt u.a. die Regelung, dass die Unternehmensbekleidung komplett - mindestens Hemd/Bluse, Hose/Rock und Krawatte - zu tragen ist.

Der Antragsgegner ist der für den regionalen Betrieb Stuttgart gebildete Betriebsrat, der für über 80 Filialen zuständig ist. Es wurde für den Betrieb Stuttgart eine Einigungsstelle mit dem Regelungstatbestand "Gesundheitsschutz/Raumklima" gebildet. Sie beschloss eine "Betriebsvereinbarung Klima" (BV Klima), die Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen am Arbeitsplatz durch Hitze oder Kälte enthält. U.a. beinhaltet die BV Klima die Maßnahme des Verzichts des Tragens von Krawatten sowie die Erlaubnis zum Tragen von an die Dienstbekleidung angepasste Pullovern oder Westen.

Die Arbeitgeberin beantragte die Feststellung der Unwirksamkeit der die Dienstkleidung betreffenden Regelungen der BV Klima. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das LAG wies sie auf die Beschwerde des Antragsgegners hin ab. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem BAG jedoch keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Regelungen des Einigungsstellenspruchs sind wirksam.

Die Einigungsstelle ist nach § 87 Abs. 2 BetrVG dazu befugt, in Fällen des § 87 Abs. 1 BetrVG eine Regelung zu treffen. Ihre Regelungskompetenz ist dabei so weit wie das Mitbestimmungsrecht. Das Mitbestimmungsrecht ist für die beiden Maßnahmen, die die Dienstbekleidung betreffen, um Belastungen durch Hitze oder Kälte zu verringern, gegeben. Denn nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen.

Der Antragsgegner ist zudem als örtlicher Betriebsrat für die streitgegenständlichen Regelungen auch zuständig. Denn die Ausübung der Mitbestimmungsrechte obliegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG nur für Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Im Bereich des § 87 Abs. Nr. 7 BetrVG sind aufgrund der konkreten Gegebenheiten regelmäßig die Einzelbetriebsräte für die Regelung der Angelegenheiten zuständig. Im vorliegenden Fall sind die Regelungen zum Gesundheitsschutz in Zusammenhang mit dem Raumklima typischerweise mit den konkreten Gegebenheiten in den einzelnen Arbeitsräumen auf betrieblicher Ebene verknüpft. Eine überbetriebliche Angelegenheit und eine damit einhergehende Gesamtbetriebsratszuständigkeit sind daher gerade nicht ersichtlich.

Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats folgt auch nicht aus seiner Kompetenz für die in der GBV getroffenen Regelungen über eine einheitliche Unternehmenskleidung. Bei den streitgegenständlichen Regelungen der BV Klima und dem Regelungsbereich einer einheitlichen Unternehmenskleidung handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit. Die einheitliche Unternehmenskleidung betrifft die betriebliche Ordnung und daher § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Betreffen Regelungsbereiche unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände, ergibt sich aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den einen Bereich keine solche für den anderen.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundesarbeitsgerichts veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

BAG online
Zurück