15.03.2019

Beim Auflösungsantrag gem. § 9 KSchG durch den Insolvenzverwalter ist der Abfindungsanspruch eine Massenverbindlichkeit

Macht erst der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG rechtshängig und löst das Gericht das Arbeitsverhältnis daraufhin auf, ist der Anspruch auf Abfindung nach § 10 KSchG eine Masseverbindlichkeit, die nach § 53 InsO vorweg zu berichtigen, also wie geschuldet in voller Höhe zu erfüllen ist.

BAG v. 14.3.2019 - 6 AZR 4/18
Der Sachverhalt:
Die spätere Insolvenzschuldnerin betrieb ein Holzbearbeitungsunternehmen, bei dem der Kläger angestellt war. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis. Während des anschließenden Kündigungsschutzverfahrens meldete sie den Hilfsantrag an, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Nachdem die Arbeitgeberin Insolvenz angemeldet hatte, führte der Kläger das Verfahren gegen den beklagten Insolvenzverwalter weiter fort, der im Insolvenzverfahren ebenfalls den Auflösungsantrag stellte.

Der Kläger forderte die Feststellung, dass die Insolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis nicht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam beendet hatte und somit sein Abfindungsanspruch eine Massenverbindlichkeit sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das LAG wies die Berufung des Klägers zurück. Die Revision vor dem BAG war erfolgreich.

Die Gründe:
Der Abfindungsanspruch des Klägers gem. §§ 9, 10 KSchG besteht als Massenverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO in voller Höhe.

Für die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen ist der Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die Forderung begründet wurde. Den Auflösungsantrag als die für die insolvenzrechtliche Einordnung maßgebliche Handlung hat erstmals der beklagte Insolvenzverwalter in der mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts rechtshängig gemacht.

Mangels Zustellung hat nicht schon der Schriftsatz der späteren Insolvenzschuldnerin, in dem der Auflösungsantrag angekündigt war, zu dessen Rechtshängigkeit geführt. Diesbezüglich war auch keine Heilung eingetreten.
BAG PM Nr. 13/19 vom 14.3.2019
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