23.06.2025

Beim Kaffeetrinken verschluckt: Arbeitsunfall

Wenn ein Arbeitnehmer sich beim Kaffeetrinken verschluckt und infolgedessen stürzt, kann das im Einzelfall einen Arbeitsunfall darstellen. Das hat das LSG Sachsen-Anhalt in Halle entschieden.

LSG Sachsen-Anhalt v. 22.5.2025 - L 6 U 45/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger war als Vorarbeiter auf einer Baustelle beschäftigt. Beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer verschluckte er sich, ging hustend zur Tür, um sich draußen auszuhusten, verlor kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Dabei brach er sich das Nasenbein.

Das sei kein Arbeitsunfall, befand die zuständige Berufsgenossenschaft, denn das Kaffeetrinken habe keinen betrieblichen Zwecken gedient. Es sei vielmehr dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen. So sah es auch das SG, das in erster Instanz über den Fall zu entscheiden hatte.

Zu Unrecht, befand nun das LSG. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, das LSG hat die Revision zum BSG zugelassen.

Die Gründe:
Zwar erstreckt sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht auf die Aufnahme von Nahrung oder Getränken, wenn und soweit damit ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird. Im vorliegenden Fall war das Kaffeetrinken aber nicht auf das Grundbedürfnis des Durstlöschens gerichtet, sondern hat (auch) betrieblichen Zwecken gedient. Der gemeinsame Kaffeegenuss während der verpflichtend vorgeschriebenen Besprechung hat eine positive Arbeitsatmosphäre und eine Stärkung der kollegialen Gemeinschaft bewirkt. Zudem hat der Kaffee für erhöhte Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft gesorgt. Das ist auch dem Arbeitgeber bewusst gewesen, der sich teilweise selbst um das Auffüllen der Kaffeevorräte gekümmert hat. Deshalb ist der Fall auch anders zu beurteilen, als wenn sich ein Arbeitnehmer z.B. in der Frühstückspause an einem Kaffee verschluckt, den er selbst in der Thermoskanne mitgebracht hat.

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LSG Sachsen-Anhalt PM Nr. 002 vom 19.6.2025