28.09.2017

Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen 2018

Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 beschlossen. Danach wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzl. Krankenversicherung höher liegen als in den Vorjahren. Auch die anderen Rechengrößen in der Sozialversicherung steigen an. Grund hierfür ist die relative gute Einkommensentwicklung in 2016. Hier ist ein Plus von 2,42 Prozent zu verzeichnen (neue Bundesländer: 3,11 Prozent; alte Bundesländer 2,33 Prozent).

Die neuen Werte im Überblick:
  • Beitragsbemessungsgrenze für die allg. Rentenversicherung: 6.500 Euro/Monat (West), 5.800 Euro/Monat (Ost)
  • Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung: 8.000 Euro / Monat (West), 7.150 Euro / Monat (Ost)
  • Bundesweit geltende Versicherungspflichtgrenze in der GKV 59.400 Euro / Jahr (4.950 Euro / Monat)
  • Bundesweit geltende Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 53.100 Euro / Jahr (4.425 Euro / Monat)
  • Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2018 - allg. Rentenversicherung 37.873 Euro / Jahr (West), Hochwertung um 1,1248 (Ost)
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.045 Euro / Monat (West), 2.695 Euro / Monat (Ost)

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten der Bundesregierung veröffentlichten Artikel dazu klicken Sie bitte hier.

Bundesregierung online, Artikel vom 27.9.2017
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