25.07.2017

Beitragsminderung für Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht verfassungsrechtlich geboten

Eine Gleichbehandlung von Eltern und Kinderlosen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht verfassungswidrig, da es in der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Leistungen für Eltern gibt, z.B. die Kindererziehungszeiten.

BSG 20.7.2017, B 12 KR 14/15 R u.a.
Der Sachverhalt:
Die klagenden Eltern hatten beantragt, dass Eltern wegen des Erziehungsaufwands aus verfassungsrechtlichen Gründen nur die Hälfte der bisherigen Beiträge in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung zahlen müssen, hilfsweise bei der Beitragsbemessung einen Betrag von 833 € pro Kind pro Monat bzw. einen Betrag des steuerlichen Existenzminimums abzuziehen. Sie waren der Ansicht, der Erziehungsaufwand sei finanziell zu berücksichtigen und die zu tragenden Lasten auszugleichen.

Die Kläger  verwiesen dazu auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Pflegeversicherung vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94), in dem das Gericht dem Gesetzgeber aufgegeben hatte, die Berücksichtigung des Aufwands für die Betreuung von Kindern in der Pflegeversicherung zu überprüfen. Diesem Prüfauftrag sei der Gesetzgeber nicht ausreichend nachgekommen. Zum Ausgleich des Erziehungsaufwands dürfe nicht lediglich auf bereits bestehende Familienleistungen zum Lastenausgleich verwiesen werden.

Die Klage hatte sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem BSG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Es ist nicht verfassungswidrig, wenn Eltern trotz ihrer Betreuungs- und Erziehungsleistungen keine niedrigeren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen.

Aus formalen Gründen waren die Bescheide zwar aufzuheben. Aber mit ihrem Begehren einer Beitragsminderung in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der in der sozialen Pflegeversicherung haben die Kläger jedoch keinen Erfolg, da ihr ursprünglicher Antrag nur die gesetzliche Rentenversicherung betraf.

Zwar  leisten Eltern durch die Betreuung und Erziehung von Kindern auch einen generativen Beitrag, der sich auf den Erhalt der gesetzlichen Rentenversicherung auswirkt, wenn ihre Kinder später in die Rentenversicherung einzahlen. Es verstößt aber trotzdem nicht gegen die Verfassung, wenn Eltern und Kinderlose bei der Beitragsbemessung gleich behandelt werden, da es bei der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Leistungen für Eltern gibt, wie z.B. die Kindererziehungszeiten. Der Gesetzgeber hat dadurch seinem ihm zustehenden Spielraum bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung zu Genüge in zulässiger Weise genutzt.

Über eine stärkere Berücksichtigung der Erziehungsleistung, entscheidet allein der parlamentarische Gesetzgeber. Damit wird der geäußerten Rechtsauffassung in den Urteilen aus 2006 (5.7.2006, B 12 KR 20/04 R) und 2015 (30.9.2015, B 12 KR 15/14 R und B 12 KR 13/13 R) gefolgt.

Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des BSG veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

BSG PM Nr. 32/2017 vom 12.7.2017 und PM Nr.33/2017 vom 20.7.2017
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