11.09.2012

Beitragsnachforderungen wegen der Tarifunfähigkeit der CGZP belaufen sich bislang auf rund 70 Millionen Euro

69,3 Millionen Euro müssen Leiharbeitsfirmen, die Tarifverträge mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) abgeschlossen hatten, nach aktuellem Stand an Rentenversicherungen nachzahlen. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor. Die Nachforderungsansprüche sind eine Folge des BAG-Beschlusses vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) zur Tarifunfähigkeit der CGZP.

+++ Der Stand der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in CGZP-Fällen im Überblick:
  • Anzahl und Stand der Prüfungsverfahren: Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung haben bundesweit die Prüfungen bei allen nach derzeitigem Stand rund 3.200 betroffenen Arbeitgebern begonnen. Davon waren zum 31.7.2012 erst bei insgesamt 1.700 Arbeitgebern die Prüfungen abgeschlossen.
  • Summe der Beitragsforderungen und Zahlungen: Bislang wurden rund 1.000 Beitragsbescheide erlassen. Die Beitragsnachforderungen betragen rund 69,3 Mio. Euro. Davon ist ein Betrag von rund 22,9 Mio. Euro bislang gezahlt worden. In Höhe von rund 9,9 Mio. Euro sind Beitragsforderungen gestundet sowie in Höhe von rund 8,3 Mio. Euro niedergeschlagen worden (Stand: 31.7.2012).
  • Berechnung des Lohnabstands: In nahezu 80 Prozent der bisher erlassenen Beitragsbescheide beruhen diese auf eine individuelle Ermittlung des Abstands zwischen dem tatsächlich gezahlten Tariflohn und dem beim Entleiher üblichen Lohn (Equal-Pay-Anspruch). Lediglich wenn sich der Lohnabstand nicht mit vertretbarem Aufwand feststellen lässt, wird er anhand eines festen Prozentsatzes berechnet. Die Höhe dieses Prozentsatzes (24 Prozent) geht auf ein Gutachten "Lohndifferenzial Zeitarbeit" des Instituts für Arbeitsmarkt-und Berufsforschung bei der Bundesagentur für Arbeit (IAB) vom 14.4.2011 zurück.
  • Aussetzung der Vollziehung: Die Rentenversicherungsträger entsprechen Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, wenn das Leihunternehmen glaubhaft darlegt, dass die Vollziehung des Beitragsbescheids zu einer unbilligen Härte führt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Einziehung der Forderung eine Insolvenz zur Folge hat oder sonst die Existenz des Arbeitgebers vernichtet.

+++ Der Hintergrund:
Inzwischen steht nicht nur fest, dass die CGZP zum Zeitpunkt des BAG-Beschlusses vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) tarifunfähig gewesen ist, sondern zu keinem Zeitpunkt tariffähig war (BAG, Beschl. v. 22. und 23.5.2012 - 1 ABN 27/12, 1 AZB 58/11 u. 1 AZB 67/11, s. BAG PM Nr. 39/12).

Da die im CGZP-Tarifvertrag vorgesehene  Vergütung regelmäßig deutlich niedriger war als die im Entleiherunternehmen übliche Vergütung, können Leiharbeitnehmer grds. unter Berufung auf den Equal-pay-Grundsatz Nachzahlung verlangen und besteht ein Anspruch der Sozialversicherungsträger gegen die Leiharbeitsunternehmen auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf die Lohndifferenz. Sowohl arbeits- als auch sozialversicherungsrechtliche Detailfragen sind aber nach wie vor nicht geklärt bzw. streitig (s. Bissels, Rückwirkende Tarifunfähigkeit der CGZP - Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen der aktuellen BAG-Rechtsprechung für die Zeitarbeitsbranche, ArbRB 2012, 212 ff. u. 244 ff.).

+++ Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des Bundestags veröffentlichte Antwort der Bundesregierung (BT-Drs.: 17/10558) im Volltext klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

Bundestag PM vom 11.9.2012
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