19.09.2012

Beleidigung des Vorgesetzten auf Facebook-Pinnwand kann Kündigung rechtfertigen

Arbeitnehmer dürfen zwar regelmäßig darauf vertrauen, dass beleidigende Äußerungen über Vorgesetzte in vertraulichen Gesprächen mit Kollegen nicht nach außen getragen werden. Werden solche Beleidigungen aber auf der eigenen Facebook-Pinnwand gepostet, auf die auch betriebsangehörige "Freunde" Zugriff haben, hebt der Arbeitnehmer die Vertraulichkeit selbst auf und kann sich nicht mehr auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen. Die Beleidigungen können dann ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen.

ArbG Hagen 16.5.2012, 3 Ca 2597/11
Der Sachverhalt:
Der 52 Jahre alte Kläger war seit über 30 Jahren als Produktionsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Er verfügt über einen Facebook-Account mit ca. 70 sog. "Freunden"; mehr als die Hälfte hiervon waren Arbeitskollegen oder ehemalige Arbeitskollegen. Am 20.11.2011 beschwerte er sich in einem Post auf seiner Pinnwand, mit dem er einem ehemaligen Kollegen antwortete, über seinen Vorgesetzten V. Wörtlich hieß es dort:

"(...) Habe mich über diesen scheiss V. geärgert hat mir zwei abmahnungen gegeben innerhalb von drei monaten wegen rauigkeit. Diesen kleinen scheisshaufen mache ich kaputt, werde mich beschweren über diesen wixxer bin 32jahre hier dabei und so ein faules schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben gibt mir zwei abmahnungen, da hat er sich im falschen verguckt diese drecksau naja sag mal bis bald"

Sämtliche "Freunde" des Klägers und unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Freunde konnten diesen Beitrag und die nachfolgende Unterhaltung mit weiteren kritischen Äußerungen über V. verfolgen. Als die Beklagte von diesen Facebook-Beiträgen erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise mit ordentlicher Kündigungsfrist. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers hatte nur hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam ordentlich verhaltensbedingt gekündigt.

Eine außerordentliche Kündigung war zwar nicht gerechtfertigt, weil die insoweit erforderliche Interessenabwägung angesichts des Alters des Klägers und der sehr langen Betriebszugehörigkeit zu seinen Gunsten ausfällt. Allerdings hat der Kläger seinen unmittelbaren Vorgesetzten derart grob beleidigt, dass an sich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt. Die Pflichtverletzung rechtfertigt daher erst recht eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung.

Grobe Beleidigungen eines Vorgesetzten können ohne vorhergehende Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die ehrverletzende Äußerung nicht in einem vertraulichen Gespräch mit Kollegen getätigt wurde. Denn Arbeitnehmer können darauf vertrauen, dass solche Äußerungen nicht nach außen dringen und der Betriebsfrieden bzw. das Vertrauensverhältnis der Arbeitsvertragsparteien nicht zerstören.

Im Streitfall hat der Kläger jedoch keinen derart vertraulichen Rahmen für seine grob beleidigenden, ehrverletzenden sowie teilweise unwahren Äußerungen gewählt. Die Veröffentlichung auf der Facebook-Pinnwand kommt vorliegend einem Aushang am "Schwarzen Brett" des Betriebs gleich, da sich unter seinen "Freunden", die die Nachricht lesen konnten, etliche Kollegen befanden. Die Äußerungen sind damit quasi betriebsöffentlich erfolgt. Hätte der Kläger dies nicht gewollt, hätte er sich im "Chat"-Modus mit dem ehemaligen Kollegen austauschen können. Angesichts seiner jahrelangen Erfahrungen mit dem Netzwerk kann er sich insoweit auch nicht auf ein Versehen berufen.

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