18.04.2012

Berechnung der Betriebsrente: Regelung für Teilzeitbeschäftigte gilt nicht ohne weiteres auch für Arbeitnehmer in Altersteilzeit

Sieht eine Versorgungsordnung vor, dass sich die Betriebsrente für Vollzeitbeschäftigte nach Maßgabe des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades während der gesamten Dienstzeit berechnet, während für Teilzeitbeschäftigte nur auf den Beschäftigungsumfang der letzten Jahre abzustellen ist, so gilt für Arbeitnehmer in Altersteilzeit nicht unbedingt die für Teilzeitbeschäftigte geltende Regelung. Welche Regelung in diesem Fall anwendbar ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.

BAG 17.4.2012, 3 AZR 280/10
Der Sachverhalt:
In dem Unternehmen des Beklagten bestimmt sich die Höhe der Betriebsrente u.a. nach dem rentenfähigen Arbeitsverdienst. Dieser bemisst sich bei Teilzeitbeschäftigten nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad in den letzten 120 vollen Kalendermonaten der Beschäftigung.

Der Kläger war von 1977 bis 2008 bei der Beklagten beschäftigt. In den letzten sechs Jahren seiner Tätigkeit nahm er Altersteilzeit in Anspruch und reduzierte seine Arbeitszeit auf 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Seit dem 1.6.2008 gewährt ihm die Beklagte eine Betriebsrente. Diese berechnete sie nach der für Teilzeitbeschäftigte getroffenen Sonderregelung unter Zugrundelegung eines Beschäftigungsgrades von 70 % in den letzten 120 Kalendermonaten.

Mit seiner gegen diese Berechnung gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass er durch die Berücksichtigung der Altersteilzeit bei der Ermittlung des Beschäftigungsgrades in unzulässiger Weise wegen des Alters diskriminiert werde. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt und sprach dem Kläger eine Betriebsrente ausgehend vom durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der gesamten anrechnungsfähigen Dienstzeit zu. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Berechnung der Betriebsrente des Klägers richtet sich nach der für Vollzeitbeschäftigte getroffenen Grundregelung.

Sieht eine Versorgungsordnung - wie hier - vor, dass sich die Höhe der Betriebsrente nach der anzurechnenden Dienstzeit und dem zuletzt bezogenen rentenfähigen Arbeitsverdienst richtet und dass sich bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern der rentenfähige Arbeitsverdienst unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades in den letzten zehn Jahren des Arbeitsverhältnisses errechnet, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob Beschäftigte, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, von der Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte erfasst werden.

Die Auslegung ergibt hier, dass die für Teilzeitbeschäftigte getroffene Sonderregelung zur Berechnung der Betriebsrente auf Arbeitnehmer, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, keine Anwendung findet. Diese Arbeitnehmer sind mit anderen Teilzeitbeschäftigten nicht gleich zu behandeln.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 28/12 vom 17.4.2012
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