22.02.2018

Bereitschaftsdienst an einem bestimmten zur Arbeit nahgelegenen Ort mit Rufbereitschaft ist "Arbeitszeit"

Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringen muss und während der er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als "Arbeitszeit" anzusehen. Die Vorgaben schränken die Möglichkeiten des Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten widmen zu können.

EuGH 21.2.2018, C-518/15
Der Sachverhalt:
Im Feuerwehrdient von Nivelles (Belgien sind sowohl Berufsfeuerwehrleute als auch freiwillige Feuerwehrleute beschäftigt. Die freiwilligen Feuerwehrleute nehmen auch Wach- und Bereitschaftsdienste wahr. Herr Matzak wurde 1981 freiwilliger Feuerwehrmann. Er ist zudem Angestellter eines Privatunternehmens. 2009 klagte er gegen die Stadt Nivelles auf Entschädigung für seine zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste. Diese seien seiner Auffassung nach als "Arbeitszeit" einzuordnen.

Der mit dem Streitfall befasste Arbeitsgerichtshof in Brüssel entschied, den EuGH zu befragen. Insbesondere wollte das Gericht wissen, ob die zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste unter die Definition der "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung fallen. Der EuGH bejahte die Frage und stellte klar, dass die zu Hause geleistete Bereitschaftszeit unter bestimmten Umständen "Arbeitszeit" ist.

Die Gründe:
Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringen muss und während der er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten - was die Möglichkeiten, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich einschränkt -, ist als "Arbeitszeit" anzusehen. Für die Einordnung als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie ist entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort Leistung erbringen zu können.

Im Streitfall musste Herr Matzak während seiner Bereitschaftszeit nicht nur erreichbar sein, sondern er war verpflichtet, einem Ruf seines Arbeitgebers zum Einsatzort innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten und er musste dazu an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort persönlich anwesend sein. Selbst, wenn es sich bei dem Ort um den Wohnsitz des Herrn Matzak handelte, schränkt die Verpflichtung persönlich an einem Ort zu sein sowie die zeitliche Komponente, Herrn Matzak in seinen Möglichkeiten ein, sich persönlichen und sozialen Interessen widmen zu können. In Anbetracht dieser Einschränkungen unterscheidet sich die Situation von der eines Arbeitnehmers, der während seines Bereitschaftsdienstes lediglich für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss.

Die Richtlinie gestattet es den Mitgliedstaaten nicht, eine andere Definition des Arbeitszeitbegriffs beizubehalten oder einzuführen als der in der Richtlinie bestimmte. Auch wenn die Richtlinie die Möglichkeit vorsieht, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Vorschriften anzuwenden, besteht diese Möglichkeit gerade nicht für die Definition des Arbeitszeitbegriffs. Dieser soll nicht nach dem jeweiligen nationalen Recht unterschiedlich ausgelegt werden. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch zur Entscheidung, günstigere Arbeits- und Ruhezeiten in ihrem nationalen Recht festzulegen als die in der Richtlinie vorgesehenen.

Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 14/2018 vom 21.2.2018
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