15.04.2014

Berufskraftfahrer riskieren beim Fahren eines LKW unter Alkoholeinfluss eine Kündigung

Führt ein Berufskraftfahrer sein Fahrzeug (hier: einen LKW) unter Alkoholeinfluss, kann ihm aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden. Das Fehlverhalten stellt eine schwerwiegende und vorwerfbare Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten und eine Gefährdung anderer dar. Eine Alkoholerkrankung steht dieser Wertung nicht entgegen.

ArbG Berlin 3.4.2014, 24 Ca 8017/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Betrieb des beklagten Arbeitgebers als Berufskraftfahrer beschäftigt. Dort galt ein absolutes Alkoholverbot. Er hatte im alkoholisierten Zustand (0,64 Promille) einen Unfall verursacht, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und ein erheblicher Sachschaden entstand. Infolgedessen kündigte der Beklagte dem Kläger fristlos. Hilfsweise sprach er eine ordentliche Kündigung aus.

Mit seiner hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage machte der Kläger u.a. geltend, dass er alkoholkrank sei und seine vertraglichen Pflichten daher nicht schuldhaft verletzt habe. Das Arbeitsgericht hielt die ordentliche Kündigung für rechtswirksam.

Die Gründe:
Der Arbeitgeber war berechtigt, dem Kläger ordentlich zu kündigen, weil dieser durch das Fahren unter Alkoholeinfluss seine arbeitsvertraglichen Pflichten auf schwerwiegende und vorwerfbare Weise verletzt hat.

Gerade von einem Berufskraftfahrer kann erwartet werden, dass dieser seine Arbeit nüchtern verrichtet und während der Fahrt keinen Alkohol zu sich nimmt. Dies gilt insbesondere, weil es bei Alkoholfahrten zu einer erheblichen Gefährdung anderer kommen kann. Die vorgetragene Alkoholerkrankung des Klägers ändert hieran nichts.

Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich. Sie ist in einem solchen Fall nicht geeignet, das Alkoholverbot im Betrieb durchzusetzen. Nur eine Kündigung stellt sicher, dass das Alkoholverbot von allen Fahrern des Betriebs beachtet wird.

Die fristlose Kündigung war bereits aus formellen Gründen unwirksam, so dass über deren materielle Voraussetzungen nicht weiter zu entscheiden war.

Arbeitsgericht Berlin PM 16/14 vom 14.4.2014
Zurück