19.04.2021

Berufungsverfahren der Volkswagen AG in einem der sog. NOx-Verfahren zurückgewiesen

Das LAG Niedersachsen hat die Berufung der Volkswagen AG (VW AG) in einem der sog. NOx-Verfahren zurückgewiesen.

LAG Niedersachsen v. 19.4.2021 - 15 Sa 557/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte die Unwirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung, die Zahlung von Arbeitsentgelt und seine Weiterbeschäftigung geltend gemacht, während die VW AG widerklagend Schadensersatz verlangt und hilfsweise die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung begehrt hat. Die VW AG wirft dem Kläger u.a. vor, er habe als Leiter der Hauptabteilung "Entwicklung Aggregate Diesel" (EAD) angeordnet, bei Motoren für den US-amerikanischen Markt eine Manipulationssoftware zu implementieren. Ihren Auflösungsantrag stützt die VW AG auf den Vorwurf, der Kläger habe zwischen den Parteien geführte Vergleichsverhandlungen absprachewidrig nicht vertraulich behandelt.

Das LAG hat wie bereits erstinstanzlich das ArbG darauf erkannt, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis weder fristlos noch fristgemäß aufgelöst hat. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung liegt nicht vor und die fristgerechte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat den Kündigungsvorwurf für nicht erwiesen erachtet. Es hat das Arbeitsverhältnis auch nicht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, weil der von der VW AG dafür vorgetragene Grund nicht ausreicht. Auch soweit das ArbG die von der VW AG erhobene Widerklage auf Schadensersatz iHv zwei Mio. Euro abgewiesen hatte, hat das LAG die Berufung zurückgewiesen.
LAG Niedersachsen PM vom 19.4.2021
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