28.04.2015

Beschäftigte der Kommunen haben nur noch in Altfällen einen Anspruch auf Bewährungsaufstieg

Im Geltungsbereich des für die Kommunen geltenden TVöD-VKA ist ein Bewährungsaufstieg derzeit nur noch möglich, wenn der jeweilige Mitarbeiter bereits unter Geltung des BAT eingestellt und in den TVöD übergeleitet wurde. Später eingestellte Mitarbeiter der Kommunen können daher lediglich bei Veränderung ihrer Tätigkeit höhergruppiert werden und nicht mehr bereits nach Absolvierung einer bestimmten Bewährungszeit.

ArbG Düsseldorf 16.3.3015, 15 Ca 8 u. 9/15
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind bei der beklagten Stadt im Ordnungs- und Servicedienst angestellt. Mit ihren Klagen begehrten sie eine Bezahlung nach einer höheren Entgeltgruppe, konkret nach der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) anstatt nach der Entgeltgruppe 8, und hilfsweise die Zahlung einer Gefährdungszulage.

Die Kläger machten geltend, dass ihnen nahezu dieselben Aufgaben und Rechte übertragen seien wie der Polizei, ihre Vergütung dies aber nicht angemessen widerspiegele. So dürften sie zum Beispiel Verwarngelder erheben, Menschen anhalten und Personalien feststellen, Wohnungen durchsuchen, Menschen in Gewahrsam nehmen und unmittelbaren Zwang ausüben.

Ihre Klagen hatten vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung nach einer höheren Entgeltgruppe.

Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 des TVöD scheidet aus, weil für die geschilderten Tätigkeiten keine "gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse" benötigt werden. Die Kläger müssen zwar eine Vielzahl von Rechtsvorschriften kennen und anwenden sowie psychologisches Geschick mitbringen. Diese Anforderungen werden aber bereits von dem Merkmal der "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" im Sinn der Entgeltgruppe 8 umfasst.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf einen sog. Bewährungsaufstieg. Einen solchen sah zwar die Vorgängerregelung des TVöD - der frühere Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) -  vor. Im Geltungsbereich des für die Kommunen geltenden TVöD-VKA ist aber ein Bewährungsaufstieg derzeit nur noch möglich, wenn der Mitarbeiter bereits unter Geltung des BAT eingestellt und in den TVöD übergeleitet wurde. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da bei Einstellung der Kläger bereits der TVöD galt.

Die Kläger haben zudem keinen Anspruch auf eine Gefährdungszulage. Insoweit ließ ihr Vorbringen bereits nicht hinreichend klar erkennen, für welche konkreten Tätigkeiten sie welche Zulage forderten.

Arbeitsgericht Düsseldorf PM vom 16.3.2015
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