28.04.2014

Beschäftigtendatenschutz in sozialen Netzwerken: Bundesregierung verweist auf die allgemeinen Regeln

Ob und in welchem Umfang Arbeitgeber soziale Netzwerke wie Facebook nutzen dürfen, um Informationen über Bewerber zu sammeln oder kündigungsrelevante Pflichtverletzungen festzustellen, beurteilt sich nach Auffassung der Bundesregierung nach den allgemeinen Regeln in § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Die Datenerhebungen müssten also für die Entscheidung über die Begründung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nötig und nach Art und Ausmaß in Anbetracht der verfolgten Zwecke angemessen sein (BT-Drs.: 18/1122).

Datenschutz-Grundverordnung vorantreiben
In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke bekräftigt die Bundesregierung zudem ihr Ziel, die derzeit laufenden Verhandlungen über eine Datenschutz-Grundverordnung auf EU-Ebene voranzutreiben. Sollte mit einem Abschluss der Verhandlungen nicht in angemessener Zeit gerechnet werden können, werde zunächst eine nationale Regelung zum Beschäftigtendatenschutz geschaffen, kündigte die Regierung an.

Was ist privat?
Im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen öffentlicher und privater Kommunikation in sozialen Netzwerken verweist die Bundesregierung auf die in der jüngeren Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.2.2012 - 12 C 12.264; LAG Hamm, Urt. v. 10.10.2011 - 3 Sa 644/12). Eine Unterhaltung in sozialen Netzwerken sei danach zumeist dann eine öffentliche Kommunikation, wenn eine allgemeine Zugänglichkeit zu diesen Kommunikationsplattformen bestehe. Die Erforderlichkeit einer Registrierung stehe der allgemeinen Zugänglichkeit nicht unbedingt entgegen.

Eine Beurteilung kann nach Auffassung der Bundesregierung i.Ü. nur anhand des konkreten Einzelfalls erfolgen. Weitere Kriterien seien insoweit

  • die Größe des Empfängerkreises,
  • das Ziel und der Zweck des Kommunikationsforums oder
  • die soziale Akzeptanz und Ortsüblichkeit.

Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des Deutschen Bundestags veröffentlichte Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke im Volltext (BT-Drs.: 18/1122), klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

Bundestag PM vom 24.4.2014
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