22.05.2014

Besserstellung von Gewerkschaftsmitgliedern verstößt nicht unbedingt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Trifft ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen eine Vereinbarung zur Besserstellung von Gewerkschaftsmitgliedern (hier: in Form einer "Erholungsbeihilfe"), so verstößt dies nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser findet hier aufgrund der Angemessenheitsvermutung für Verträge tariffähiger Vereinigungen keine Anwendung.

BAG 21.5.2014, 4 AZR 50/13, 4 AZR 120/13 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind bei der beklagten Adam Opel AG beschäftigt. Im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbarte die Beklagte mit der Gewerkschaft IG Metall bestimmte Zusatzleistungen für deren Mitglieder. Die Beklagte trat dazu einem Verein bei, der "Erholungsbeihilfen" an ihre gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer auszahlte. Die Kläger, die nicht Mitglieder der IG Metall waren, verlangten ebenfalls die Zahlung der Beihilfe, was die Beklagte jedoch ablehnte.

Mit ihren Klagen machten die Kläger geltend, die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern mit und ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Arbeitsgericht gab den Klagen zunächst statt. Sowohl das LAG als auch das BAG wiesen sie hingegen ab.

Die Gründe:
Ein Anspruch der Kläger auf Zahlung der Erholungsbeihilfe besteht nicht, da der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im vorliegenden Fall keine Anwendung findet.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sieht vor, dass Arbeitnehmer aus vergleichbaren Gruppen bei der Anwendung einer selbst gesetzten Regel des Arbeitgebers gleich zu behandeln sind.

Die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern mit und ohne IG-Metall-Bindung stellt jedoch keine Regel dar, die die Beklagte selbst aufgestellt hat, sondern sie beruhte auf der Beitrittsvereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien. Solche Vereinbarungen sind nicht am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu überprüfen. Das gilt unabhängig davon, ob sie in einem Tarifvertrag oder einer sonstigen schuldrechtlichen Koalitionsvereinbarung geregelt worden sind.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 24/14 vom 21.5.2014
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