13.04.2021

Bestellung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl ohne Einladung zu einer Betriebsversammlung

Kann aufgrund einer Pandemie eine Betriebsversammlung nicht stattfinden, bestellt das ArbG auf Antrag von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern auch dann einen Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrates, wenn die antragstellenden Arbeitnehmer nicht zuvor zu einer Betriebsversammlung eingeladen hatten.

ArbG Lingen v. 19.3.2021 - 1 BV 1/21
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerinnen begehren die Bestellung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl im Betrieb des Arbeitgebers. Der Betrieb beschäftigt ca. 190 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat besteht nicht.

Zu einer an sich nach § 17 BetrVG notwendigen Betriebsversammlung luden die Antragstellerinnen aufgrund der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen nicht ein. Die Antragstellerinnen baten jedoch in einem an alle Mitarbeiter gerichteten Infoschreiben um Bekundung eines Interesses an der Mitarbeit in einem Wahlvorstand.

Die Antragstellerinnen beantragten vor dem ArbG, dieses solle zur Durchführung der Betriebsratswahl einen aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand bestellen. Das ArbG hat dem Antrag entsprochen.

Die Gründe:
Durch Beschluss war ein Wahlvorstand für die Betriebsratswahl zu bestellen. Das ergibt sich aus § 17 Abs. 4 BetrVG.

An einer Einladung zu einer Betriebsversammlung fehlt es allerdings. Eine solche Einladung ist im Grundsatz auch nicht verzichtbar (vgl. BAG v. 26.2.1992 - 7 ABR 37/91). Hier liegt jedoch ein Sonderfall vor:

Es gelten derzeit wegen der Corona-Pandemie bereits seit mehreren Monaten erhebliche Kontaktbeschränkungen. Jegliche Menschenansammlungen sind - auch im beruflichen Umfeld - nach Möglichkeit zu vermeiden. Es ist deshalb vor dem Hintergrund drohender erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar, verantwortungsvoll eine Betriebsversammlung durchzuführen, an der 190 Personen gleichzeitig in einem Raum teilnehmen.

In einem solchen besonders gelagerten Fall die Einladung zu einer Betriebsversammlung entbehrlich.

§ 17 BetrVG enthält an sich eine niederschwellige Regelung für die Bildung eines Wahlvorstandes. So ist es nicht einmal erforderlich, dass die Betriebsversammlung auch tatsächlich stattfindet. Das ArbG bestellt nach dieser Vorschrift schon dann einen Wahlvorstand, wenn die Betriebsversammlung "trotz Einladung nicht stattfindet". Danach kann schon nach dem Gesetzeswortlaut die Einladung zu einer Betriebsversammlung ausreichen.

Im vorliegenden Falle wäre es widersinnig, von den Antragstellerinnen die Einladung zu einer Betriebsversammlung zu verlangen, wenn sie dann (eigentlich) gleichzeitig darauf hinweisen müssten, dass die Betriebsversammlung aber wegen der Pandemie nicht stattfinden kann.
Juris
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