13.12.2018

Betriebsrat darf die Öffnungszeiten einer Terrassentür zur Kantine grundsätzlich mitbestimmen

Eine Terrasse, die von der Kantine eines Theaters zugänglich ist, stellt einen Teil der Sozialeinrichtung dar. Bei der Festlegung der Öffnungszeiten einer Sozialeinrichtung und damit auch der Terrasse besteht insofern ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG.

LAG Düsseldorf v. 12.12.2018 - 12 TaBV 37/18
Der Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin betreibt u.a. ein Theater, in dessen Erdgeschoss sich eine Betriebskantine befindet. Diese kann von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, jedoch nicht vom Publikum genutzt werden kann. Von der Kantine aus führt eine Tür auf eine ca. 50 bis 70 qm große Außenterrasse. Auf dieser hatte die Arbeitgeberin seit mehreren Jahren von April bis Oktober Tische und Stühle aufgestellt.

In der Vergangenheit war die Terrasse vom angrenzenden Stadtpark aus für jedermann zugänglich. Nachdem im November 2017 etwa 40 Studenten vom Stadtpark in die Kantine und von dort in die sonstigen Räume des Theaters gelangt waren, forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf dafür zu sorgen, dass solche Vorfälle künftig nicht mehr vorkommen. Infolgedessen ließ der technische Leiter des Hauses die Terrassentür abschließen. Dem widersprach der Betriebsrat und reklamierte ein Mitbestimmungsrecht.

Im März 2018 ließ die Arbeitgeberin die Terrassentür wieder öffnen, nachdem die Zugangsmöglichkeit vom Stadtpark durch eine nur von innen zu öffnende Tür nicht mehr gegeben war. Daraufhin verlangte der Betriebsrat gerichtlich, der Arbeitgeberin aufzugeben, das Abschließen der Terrassentür zur Kantine ohne seine Zustimmung zu unterlassen. Das Arbeitsgericht gab dem Unterlassungsantrag statt. Im zweiten Rechtsgang hob das LAG die Entscheidung auf und wies den Antrag ab.

Die Gründe:

Zwar geht die Kammer ebenso wie das Arbeitsgericht davon aus, dass die Terrasse einen Teil der Sozialeinrichtung Kantine darstellt. Bei der Festlegung der Öffnungszeiten einer Sozialeinrichtung und damit auch der Terrasse besteht insofern ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Der Unterlassungsantrag konnte aber betreffend die Zeiten außerhalb von im Wesentlichen 1,5 Stunden nach Vorstellungsende bis 09.00 Uhr morgens, d.h. nachts, keinen Erfolg haben.

Die Betriebsparteien hatten sich für diese Zeiten inzwischen geeinigt, dass die Terrassentür abgeschlossen bleibt. Unabhängig davon konnte der Unterlassungsanspruch nur eine mitbestimmungswidrige Einschränkung der bisherigen Terrassennutzungszeit sichern. Diese war im Winter anders als im Sommer. Die Terrassentür war im Winter geschlossen und wurde je nach Wetterlage geöffnet. Nur darauf hätte der Unterlassungsanspruch derzeit gerichtet sein können.

Dies ließ indes nicht mit der für einen gerichtlichen Beschluss hinreichenden Klarheit abgrenzen. Der Unterlassungsantrag war als Globalantrag deshalb derzeit unbegründet. Die Kammer hatte im Termin auf die genannten Aspekte hingewiesen und einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der die Öffnungszeiten der Terrasse außerhalb der vereinbarten Nachtschließungszeiten vorsah, vorausgesetzt, in der Kantine war ein Bediensteter anwesend. Nachdem dieser Vergleich nicht zustande gekommen war, hat das Gericht entschieden und den Unterlassungsantrag aus den oben genannten Gründen zurückgewiesen.

Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 12.12.2018
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