13.09.2012

Betriebsrat kann Teilnehmer einer Betriebsversammlung nicht auf Kosten des Arbeitgebers bewirten

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, die Kosten der Bewirtung von Teilnehmern einer Betriebsversammlung zu tragen. Ein Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats aus § 40 BetrVG scheitert bereits daran, dass es nicht zu den dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsgesetz auferlegten Aufgaben gehört, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten. Das gilt selbst bei sehr langen Betriebsversammlungen. Einer etwaigen Erschöpfung der Teilnehmer kann auch durch angemessene Pausenunterbrechungen vorgebeugt werden.

LAG Nürnberg 25.4.2012, 4 TaBV 58/11
+++ Der Sachverhalt:
Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein Textilunternehmen mit 55 Beschäftigten. Deren Betriebsrat führte im Juli 2011 eine siebenstündige Betriebsversammlung durch und versorgte die Teilnehmer mit belegten Brötchen und Getränken. Die Kosten hierfür i.H.v. rund 40 € verlangte er später von der Arbeitgeberin ersetzt. Nachdem diese eine Kostenübernahme ablehnt hatte, beantragte der Betriebsrat, die Arbeitgeberin zu verpflichten,

einen angemessenen Kostenzuschuss für die Bewirtung von Teilnehmern auf Betriebsversammlungen zu gewähren - zumindest i.H.v. 40 Euro

und hilfsweise dem Betriebsrat den von ihm verauslagten Betrag i.H.v. knapp 40 Euro zu erstatten.

Zur Begründung machte der Betriebsrat geltend, dass auf mehrstündigen Betriebsversammlungen ein Mindestmaß an Verpflegung der Teilnehmer erforderlich sei, um eine ordnungsgemäße Versammlung durchzuführen. Nur durch die Zurverfügungstellung von Getränken und belegten Brötchen könne gewährleistet werden, dass die Teilnehmer der Betriebsversammlung in der Lage seien, dem bis zu siebenstündigen Bericht des Betriebsrats zu folgen.

Der Betriebsrat hatte mit seinen Anträgen sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg. Gegen die Entscheidung des LAG ist eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.

+++ Die Gründe:
Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch darauf, dass diese die Kosten der Bewirtung von Teilnehmern der Betriebsversammlungen übernimmt bzw. erstattet.

Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Es fehlt bereits an einer Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Norm, da es nicht zu den dem Betriebsrat durch das BetrVG auferlegten Aufgaben gehört, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten. Die weitere Prüfung, ob der Betriebsrat die Kosten für erforderlich halten durfte, stellt sich daher gar nicht.

Darüber hinaus muss der Betriebsrat gem. § 2 Abs. 1 BetrVG eine Betriebsversammlung so planen und durchführen, dass vermeidbare Kosten nicht anfallen. Einer Erschöpfung der Teilnehmer an seinen regelmäßig sechs- bis siebenstündigen Betriebsversammlungen kann der Betriebsrat auch dadurch vorbeugen, dass angemessene Pausenunterbrechungen
stattfinden. Diese können von den Teilnehmern auch dazu genutzt werden, sich  im erforderlichen Umfang mit Getränken  und Speisen einzudecken und diese zu sich zu nehmen.

Im Übrigen müssen sich Arbeitnehmer auch bei der Arbeit selbst mit Essen und Getränken versorgen. Dies zählt für jeden Mitarbeiter zu seiner persönlichen Lebensführung, auch wenn das Essen und Trinken dazu dient, seine konzentrierte Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Nichts anderes gilt für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung.

+++ Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage der Bayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit veröffentlicht. Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier. (PDF-Datei)

+++ Mehr zum Thema im ArbRB-Blog: Grimm, Weizenbier für den Betriebsrat.

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