16.03.2012

Betriebsrat kann Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern nicht wegen nicht vorübergehender Beschäftigung verweigern

§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, wonach die Überlassung von Leiharbeitnehmern vorübergehend erfolgt, stellt keine Verbotsnorm i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern daher nicht mit der Begründung verweigern, die Einstellung sei nicht "vorübergehend".

ArbG Leipzig 15.2.2012, 11 BV 79/11
Der Sachverhalt:
Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Unternehmen der Automobilindustrie mit mehreren 10.000 Beschäftigten an unterschiedlichen Standorten. Sie beabsichtigte, im Werk Leipzig zum 1.1.2012 über 30 Leiharbeitnehmer als Produktionsmitarbeiter einzusetzen. Die Leiharbeitnehmer waren bereits zuvor bis zum 31.12.2011 im Werk Leipzig beschäftigt gewesen.

Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitnehmer, weil eine nicht mehr nur vorübergehende Überlassung und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG vorliege. Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung. Hiermit hatte sie vor dem Arbeitsgericht Leipzig Erfolg.

Die Gründe:
Der Antrag ist begründet. Die beabsichtigte Einstellung der Leiharbeitnehmer verstößt nicht gegen ein Verbotsgesetz i.S.v. § § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.

Voraussetzung für einen solchen Verstoß wäre, dass

  • § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG eine Verbotsnorm enthält,
  • der Zweck der Verbotsnorm nur durch Verhinderung der Einstellung erreicht werden kann und
  • die beabsichtigte Einstellung gegen das etwaige Verbot verstößt.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG untersagt die dauerhafte Einstellung von Leiharbeitnehmern nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Die Grenze einer zulässigen Überlassungsdauer ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Ihr kommt lediglich klarstellende Bedeutung bezüglich des Begriffs "Leiharbeit" zu. Das folgt aus der Begründung zum Entwurf des AÜG vom 17.2.2009. Der Gesetzgeber hat den Begriff "vorübergehend" danach als flexible Zeitkomponente verstanden und insbesondere auf genau bestimmte Höchstüberlassungsfristen verzichtet.

Selbst wenn man aber von einem Verbot der nicht vorübergehenden Überlassung ausgeht, ist nicht ersichtlich, dass bei einem Verstoß der Zweck der Norm nur durch die Verhinderung der Einstellung erzielt werden kann. Eine solche Sanktion sieht das AÜG nicht vor.

Linkhinweis:
Die Entscheidung ist auf den Webseiten des Arbeitsgerichts Leipzig veröffentlicht. Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

Arbeitsgericht Leipzig online
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