04.11.2011

Betriebsratsmitglieder müssen nicht unbedingt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden

Unterbreitet der Arbeitgeber einem befristet eingestellten Betriebsratsmitglied anders als anderen Arbeitnehmern kein Übernahmeangebot, so liegt hierin nur dann eine nach § 78 BetrVG verbotene Benachteiligung, wenn das Betriebsratsmitglied gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht übernommen wird. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber andere Betriebsratsmitglieder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen hat.

LAG Berlin-Brandenburg 4.11.2011, 13 Sa 1549/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger war in dem Callcenter des Beklagten befristet eingestellt. Er gehörte als freigestelltes Mitglied dem in dem Unternehmen gebildeten Betriebsrat an. Der Beklagte übernahm den Kläger nach Ablauf der Vertragszeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Andere befristet Beschäftigte - unter ihnen auch Betriebsratsmitglieder - wurden dagegen unbefristet weiterbeschäftigt.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger eine unbefristete Weiterbeschäftigung. Die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei ihm nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit verweigert worden. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Beklagte muss den Kläger nicht unbefristet weiterbeschäftigen.

Betriebsratsmitglieder können zwar einen Anspruch auf unbefristete Beschäftigung haben. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer, die nicht im Betriebsrat sind, in eine unbefristete Beschäftigung übernimmt und die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitglieds gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit verweigert. In diesem Fall stellt die fehlende Übernahme des Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eine nach § 78 BetrVG verbotene Benachteiligung dar.

Eine derartige Benachteiligung konnte im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden. Denn der Beklagte hat neben "normalen" Arbeitnehmern auch Betriebsratsmitglieder übernommen. Es liegen auch keine weiteren Umstände vor, die auf eine verbotene Schlechterstellung des Klägers hindeuten könnten.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 43 vom 4.11.2011
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