03.02.2015

Betriebsratsschulung: Arbeitgeber können Betriebsrat auf kostengünstigeres Inhouse-Seminar verweisen

Arbeitgeber können den bei ihnen gebildeten Betriebsrat jedenfalls dann darauf verweisen, eine Fortbildung nach § 37 Abs. 6 BetrVG als Inhouse-Schulung durchzuführen, wenn der Besuch eines inhaltsgleichen externen Seminars zu einer deutlichen Kostenmehrbelastung führen würde (hier: plus 70 Prozent) und keine gewichtigen Interessen des Betriebsrats entgegenstehen. Das Interesse an einem Erfahrungsaustausch mit Mitgliedern anderer Betriebsräte kann deutlich höhere Kosten für ein externes Seminar nicht rechtfertigen.

ArbG Trier 20.11.2014, 3 BV 11/14
Der Sachverhalt:
Der antragstellende Betriebsrat besteht aus sieben Mitgliedern sowie einem Ersatzmitglied. Ende November 2013 fasste er den Beschluss, drei seiner Mitglieder und das Ersatzmitglied zum viertägigen Grundlagenseminar "Betriebsverfassungsrecht II" nach R-Stadt zu schicken.

Der Arbeitgeber lehnte dies ab und bot eine Inhouse-Schulung desselben Seminaranbieters mit gleichem Schulungsinhalt an unter Verweis darauf, ein solches Inhouse-Seminar sei gut 3.000 Euro günstiger, was einer Kostenersparnis von 70 Prozent entspreche.

Mit seinen Anträgen machte der Betriebsrat geltend, dass er nicht auf ein Inhouse-Seminar verwiesen werden könne, sondern das Recht habe, ein externes Seminar zu besuchen. Die Kosten bewegten sich im üblichen Rahmen. Zudem sei auch der Erfahrungsaustausch mit Mitgliedern anderer Betriebsräte ein anerkannter Schulungszweck. Dieser könne bei einer Inhouse-Schulung nicht erfüllt werden.

Das Arbeitsgericht wies die Anträge ab.

Die Gründe:
Das Seminar stellt zwar nach seinem Inhalt unstreitig eine erforderliche Schulungsveranstaltung i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG dar, für die der Arbeitgeber grds. gem. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten erstatten muss. Eine Schulung kann sich aber auch dadurch als nicht erforderlich erweisen, dass sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auch auf andere Weise verschaffen kann.

So liegt der Fall hier, da bei dem deutlich kostengünstigeren Inhouse-Seminar dieselben Schulungsinhalte vom selben Anbieter vermittelt werden. Der Schulungserfolg ist damit in keinster Weise gefährdet und im Rahmen eines Inhouse-Seminars durchaus als gleichwertig zu einem externen Seminar - wenn infolge der Kleingruppe nicht sogar noch höher - anzusetzen.

Entgegen der Auffassung des Betriebsrats besteht auch kein Anspruch auf Erfahrungsaustausch mit Mitgliedern anderer Betriebsräte. Der hierzu in Bezug genommenen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 3.5.2013 - 10 TaBV 88/13) lässt sich eine solche Aussage nicht entnehmen. Eine eigene Bewertung des Erfahrungsaustauschs mit Mitgliedern anderer Betriebsräte nimmt das LAG hier an keiner Stelle vor. Dieser Punkt kommt überhaupt nur bei der Wiedergabe des erstinstanzlichen Vorbringens des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitsgericht zur Sprache.

juris
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