23.05.2025

Betriebsratswahl: Führungskräfte in mehreren Betrieben einer unternehmensinternen Matrix-Struktur haben aktives Wahlrecht

Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur.

BAG v. 22.5.2025 - 7 ABR 28/24
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin erbringt IT-Dienstleistungen und vertreibt IT-Produkte an verschiedenen Standorten. Aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) wurden bei ihr abweichend von den Betriebsstrukturen des BetrVG fünf Organisationseinheiten - u.a. der Betrieb Region Süd - gebildet, in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wird. Die Erledigung der Arbeitsaufgaben im Unternehmen der Arbeitgeberin gliedert sich in verschiedene Bereiche, in denen Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten in Teams zusammenarbeiten und von sog. Matrix-Führungskräften, die keine leitenden Angestellten sind, geführt werden (unternehmensinterne Matrix-Struktur).

Bei der Wahl des Betriebsrats im Betrieb Region Süd im Jahr 2022 sah der Wahlvorstand auch diejenigen Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt an, die Vorgesetzte der dem Betrieb Region Süd angehörenden Arbeitnehmer sind. Die Arbeitgeberin focht die Wahl an und stützte dies darauf, dass die Führungskräfte nicht wahlberechtigt seien, weil sie dem Betrieb Region Süd nicht angehörten.

ArbG und LAG gaben der Klage statt und erklärten die Wahl für unwirksam. Die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen auf der Grundlage der GBV bestimmten Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hob das BAG die Entscheidung des LAG auf und verwies die Sache dorthin zurück.

Die Gründe:
Nach § 7 Satz 1 BetrVG sind wahlberechtigt alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Damit knüpft die Wahlberechtigung an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an, welche durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet wird.

Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen. Es ist möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein.

Ob dies vorliegend der Fall ist, war nicht abschließend zu beurteilen. Eine abschließende Entscheidung in der Sache war nicht möglich, da es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch das LAG bedarf, u.a. zur Wirksamkeit und zu den Maßgaben der mit der GBV festgelegten Betriebsratsstruktur sowie ggf. zur Eingliederung der Matrix-Führungskräfte in den Betrieb Region Süd.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
Betriebszugehörigkeit in der Matrix
Hessisches LAG vom 22.01.2024 - 16 TABV 98/23
Stefan Lunk, ArbRB 2024, 136
ARBRB0066661

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BAG PM Nr. 22 vom 22.5.2025