31.03.2017

Betriebsratswahl: Für formwirksamen Wahlvorschlag der Gewerkschaft kann Inbezugnahme einer Kopie ausreichen

Möchte eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen Vorschlag für eine anstehende Betriebsratswahl einreichen, hat sie zwar einige Formalien zu beachten. Die diesbezüglichen Vorgaben sind allerdings nicht allzu streng auszulegen. So kann es ausreichen, wenn die Gewerkschaft in einem Schreiben auf eine Kopie des im Original vorgelegten Wahlvorschlags Bezug nimmt.

LAG Schleswig-Holstein 9.1.2017, 3 TaBVGa 3/16
Der Sachverhalt:
Aus Anlass der erstmalig in einem Betrieb stattfindenden Betriebsratswahl reichte eine Gewerkschaft einen mit Kennwort versehenen Wahlvorschlag mit vier Bewerbern und deren Zustimmungserklärungen im Original beim Wahlvorstand ein. Der Wahlvorstand sah den Vorschlag aufgrund fehlender Unterschriften der Gewerkschaftsbeauftragten als ungültig an. Noch innerhalb der Vorschlagsfrist legten die Gewerkschaftsbeauftragten wenig später ein zweites, mit zwei Originalunterschriften und einer Originalvollmacht versehenes Schreiben vor, welchem sie ergänzend eine Kopie des bereits eingereichten Wahlvorschlags beifügten. Auch diesen Vorschlag betrachtete der Wahlvorstand als formell ungültig.
Um die Zulassung ihres Vorschlags zur Betriebsratswahl zu erreichen, beantragte die Gewerkschaft den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Wahlvorstand. Das LAG gab dem Antrag statt.

Die Gründe:
Der von der Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag entspricht den formellen Anforderungen.
Das erste Schreiben mit den Bewerbern und deren Zustimmungserklärungen und das zweite Schreiben mit den Originalunterschriften der Gewerkschaftsbeauftragten sind als einheitliche Urkunde und somit als einheitlicher Wahlvorschlag anzusehen. Durch die Beifügung einer Kopie des ersten Schreibens konnten die nachgereichten Unterschriften eindeutig dem bereits im Original eingereichten Wahlvorschlag zugeordnet werden. Die Zustimmungserklärungen der Bewerber sind nur für ihre Kandidatur von Bedeutung und nicht dafür, wer sie zur Wahl vorschlägt.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein veröffentlicht.

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LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 1/2017 vom 22.3.2017
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