17.02.2014

Betriebsratswahl: Gewerkschaft kann angeblich "arbeitgebergesteuerte" Wahlversammlung nicht verhindern

Wird die Einladung einer Gewerkschaft zu einer Wahlversammlung - also einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands - im Betrieb nicht ausgehängt und laden kurze Zeit später Mitarbeiter des Unternehmens per Aushang zu einer solchen Betriebsversammlung ein, kann die Gewerkschaft diese Betriebsversammlung nicht verhindern. Das gilt selbst dann, wenn sie vermutet, dass die Einladung von Mitarbeitern erfolgt ist, die der Geschäftsführung nahestehen.

ArbG Bremen-Bremerhaven 15.3.2013, 8 BVGa 802/13
Der Sachverhalt:
Die antragstellende Gewerkschaft hatte einem Arbeitgeber mit rund 120 Mitarbeitern eine Einladung zu einer Wahlversammlung im DGB-Haus Bremen übersandt. Dort sollte der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl bestimmt werden. Die Wahlankündigung sollte im Betrieb ausgehängt werden. Dies geschah allerdings nicht. Lediglich einige Gewerkschaftsmitglieder verteilten Handzettel mit der Einladung.

Kurz darauf machten drei Mitarbeiter des Betriebs einen Aushang, mit dem sie zu einer Wahlversammlung in der Kantine des Betriebs einluden. Diese Versammlung sollte einen Tag vor der von der Gewerkschaft angekündigten Wahlversammlung stattfinden. Einen Tag später erfolgte ein weiterer Aushang durch fünf Mitarbeiter, die ebenfalls zu der Wahlversammlung in der Kantine einluden.

Mit ihrem Antrag wollte die Gewerkschaft diese Versammlung verhindern. Sie begründete ihr Unterlassungsbegehren damit, dass die Einladung von "der Geschäftsführung nahestehenden Mitarbeitern" erfolgt sei. Die zeitliche Nähe der Einladungen zeige, dass es sich dabei um eine von der Geschäftsführung gelenkte Aktion handele. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück.

Die Gründe:
Die Gewerkschaft kann nicht verlangen, dass die von den Mitarbeitern des Arbeitgebers initiierte Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands unterbleibt bzw. in Räumlichkeiten der Gewerkschaft stattfindet anstatt im Betrieb.

Die Einladung zu der Versammlung in der Kantine des Arbeitgebers ist durch Mitarbeiter erfolgt und somit gültig. Damit hat auch nicht etwa der Arbeitgeber eingeladen. Zudem hat die Gewerkschaft nur dann einen Anspruch auf Unterlassung der Versammlung, wenn erkennbar ist, dass die auf dieser Grundlage durchgeführte Wahl nichtig sein würde. Dafür gibt es aber keinen Grund.

Im Übrigen stellt es lediglich eine Mutmaßung dar, dass der Arbeitgeber hinter der Einladung steht. Die Gewerkschaft möchte zudem die von ihr einberufene Versammlung schützen. Da die Einladung aber nicht ausgehängt worden ist, besteht hier die Gefahr, dass nicht alle stimmberechtigten Mitarbeiter teilnehmen und die Wahl aus diesem Grund nichtig ist.

DAV/AG Arbeitsrecht PM Nr. 3/14 vom 17.2.2014
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