19.03.2014

Betriebsrente: Höchstaltersgrenze von 45 Jahren ist unwirksam

Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, wonach ein Anspruch auf Betriebsrente ausscheidet, wenn der Arbeitnehmer bei Erfüllung der nach der Versorgungsordnung vorgesehenen zehnjährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr vollendet hat, ist unwirksam. Zwar dürfen Systeme der betrieblichen Altersversorgung grds. Altersgrenzen vorsehen. Eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren ist aber unangemessen und stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar.

BAG 18.3.2014, 3 AZR 69/12
Der Sachverhalt:
Die im Juni 1945 geborene Klägerin war seit dem 1.1.1999 bei der beklagten Bank beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der Beklagten zugesagt worden. Nach der zugrunde liegenden Versorgungsordnung haben Arbeitnehmer nach Vollendung des 65. Lebensjahres einen Betriebsrentenanspruch, wenn sie über eine mindestens zehnjährige Dienstzeit (Wartezeit) bei der Beklagten verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten ab dem 1.7.2010 eine monatliche Betriebsrente in rechnerisch unstreitiger Höhe von 113,66 Euro. Sie meint, die Wartezeitregelung der Versorgungsordnung bewirke eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters und sei deshalb unwirksam. Nach der Versorgungsordnung seien Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen, die im Zeitpunkt der Versorgungszusage das 45. Lebensjahr überschritten gehabt hätten.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus der Versorgungszusage einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente. Die Altersgrenzenregelung in der Versorgungsordnung steht dem nicht entgegen. Sie ist nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

Die Altersgrenzenregelung führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters i.S.v. §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 AGG, da sie Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung ausschließt.

Die Benachteiligung ist nicht nach § 10 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt. Zwar sind hiernach Altersgrenzen in Systemen der betrieblichen Altersversorgung grds. zulässig. Die konkrete Altersgrenze muss jedoch angemessen sein. Dies ist bei einer Bestimmung nicht der Fall, die Arbeitnehmer, welche noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließt.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 13 vom 18.3.2014
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