21.06.2011

Bewerber um Beamtenstelle dürfen nach ihrem Gesundheitszustand befragt werden

Es stellt keinen AGG-Verstoß dar, wenn ein Bewerber um eine Beamtenstelle nach seinem Gesundheitszustand befragt wird. Hierin liegt insbesondere keine Diskriminierung behinderter Bewerber wegen ihrer Behinderung. Da die gesundheitliche Eignung zwingende Voraussetzung für eine Einstellung als Beamter ist, darf sich der Dienstherr hierüber im Vorstellungsgespräch ein Bild machen und ggf. auch nachfragen.

VG Neustadt 25.5.2011, 1 K 1158/10.NW
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist behindert. Er hatte sich um eine Stelle für die Beamtenlaufbahn des mittleren Justizdienstes beworben. Nachdem er im Vorstellungsgespräch mitgeteilt hatte, dass er oft müde und ohne Elan sei, war er nach seinem Gesundheitszustand befragt worden.

Der Kläger erhielt eine Ablehnung und klagte daraufhin auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung i.H.v. drei Monatsgehältern. Den Anspruch stützte er auf das AGG. Zur Begründung machte er geltend, dass die Frage nach seinem Gesundheitszustand auf eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung hindeute. Zudem sei die Ablehnungsentscheidung willkürlich gewesen.

Die Klage hatte vor dem VG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den beklagten Dienstherrn keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus §§ 15 Abs. 2, 7, 2 Abs. 1 Nr. 1, 1 AGG. Er ist im Einstellungsverfahren nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden.

Eine Benachteiligung ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass der Dienstherr im Vorstellungsgespräch nach seinem Gesundheitszustand gefragt hat. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Frage. Denn die gesundheitliche Eignung des Bewerbers ist für eine Einstellung als Beamter zwingend erforderlich. Daher muss es dem Dienstherrn erlaubt sein, sich hierüber im Vorstellungsgespräch ein Bild zu machen und erforderlichenfalls auch nachzufragen.

Im Streitfall hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er oft müde und ohne Elan sei. Schon hieraus ergaben sich Zweifel an seiner Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, so dass die Nachfrage nach dem Gesundheitszustand auf jeden Fall gerechtfertigt war. Der Kläger wurde hierdurch nicht wegen seiner Behinderung im Vergleich zu anderen Bewerbern benachteiligt.

VG Neustand PM Nr. 18 vom 17.6.2011
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