08.08.2016

Bonusanspruch: Volle Leistungsüberprüfung durch das Gericht

Behält sich der Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden, unterliegt diese Entscheidung der vollen gerichtlichen Überprüfung. Entspricht die Entscheidung nicht billigem Ermessen, ist sie gem. § 315 Abs. 3 BGB als unverbindlich anzusehen und die Höhe des Bonus durch das Gericht auf Grundlage des Vortrages der Parteien festzusetzen.

BAG 3.8.2015, 10 AZR 710/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger war von Januar 2010 bis Ende September 2012 bei der deutschen Niederlassung der Beklagten, einer internationalen Großbank, als Managing Director beschäftigt. Es war vertraglich vereinbart, dass der Kläger am jeweils gültigen Bonussystem und/oder am Deferral Plan teilnimmt. Dementsprechend erhielt er für das Geschäftsjahr 2009 eine garantierte Leistung i.H.v. 200.000 €, für das Geschäftsjahr 2010 eine Leistung i.H.v. 9.920 €. Für das Jahr 2011 erhielt der Kläger keinen Bonus oder Deferral Award. Andere Mitarbeiter erhielten Leistungen, die sich der Höhe nach überwiegend zwischen einem Viertel und der Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistung bewegten.

Infolgedessen begehrt der Kläger auf dem Klageweg die Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2011, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellte, mindestens aber 52.480 €. Das ArbG verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Bonus i.H.v. 78.720 €. Das LAG wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die eine gerichtliche Festsetzung der Bonushöhe ermöglichten. Auf die Revision des Klägers hob das BAG die Berufungsentscheidung auf und wies den Rechtsstreit zur Festsetzung der Bonushöhe für das Geschäftsjahr 2011 an das LAG zurück.

Die Gründe:
Der Kläger hat nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien einen Anspruch auf einen Bonus und/oder Deferral Award, der nach billigem Ermessen festzusetzen war. Mangels hinreichender Darlegungen der Beklagten zur Berechtigung der Festsetzung auf Null für das Jahr 2011 war diese Festsetzung unverbindlich.

Die Leistungsbestimmung erfolgt in einem solchen Fall gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch das Gericht. Grundlage ist dafür der Sachvortrag der Parteien; eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn gibt es nicht. Äußert sich der bestimmungsberechtigte Arbeitgeber zu bestimmten Faktoren nicht, geht dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Denn von diesem kann kein Vortrag zu Umständen verlangt werden, wie etwa der Höhe eines Bonustopfes, die außerhalb seines Kenntnisbereichs liegen.

Auf die Erhebung einer Auskunftsklage kann er regelmäßig nicht verwiesen werden. Vielmehr ist die Leistung durch das Gericht aufgrund der aktenkundig gewordenen Umstände (etwa die Höhe der Leistung in den Vorjahren, wirtschaftliche Kennzahlen, Ergebnis einer Leistungsbeurteilung) festzusetzen. Eine gerichtliche Leistungsfestsetzung scheidet nur dann ausnahmsweise aus, wenn jegliche Anhaltspunkte hierfür fehlen. Dies war hier entgegen der Auffassung des LAG nicht der Fall. Da die gerichtliche Bestimmung der Leistung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB regelmäßig Sache der Tatsacheninstanzen ist, wurde die Sache zur Festsetzung der Bonushöhe für das Geschäftsjahr 2011 an das LAG zurückverwiesen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 41 vom 3.8.2016
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