23.06.2014

BRAK-Stellungnahme zum "Mindestlohn-Gesetz": Bundesregierung muss nachbessern

Der Ausschuss Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zum Regierungsentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie Stellung genommen und dabei einige Nachbesserungen gefordert. Er kritisiert insbesondere, dass unklar ist, ob und ggf. welche Entgeltbestandteile auf den Mindestlohn anrechenbar sind. Zudem fordern die Experten die Klarstellung, dass der Mindestlohnanspruch durch Ausschlussfristen erlöschen kann, und regen eine Ergänzung des persönlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes an.

Details zur Mindestlohnberechnung regeln
Die BRAK fordert insbesondere eine Klarstellung, wie der Mindestlohn zu berechnen ist. Folgende Punkte sind aus ihrer Sicht unklar:
  • Sind Zuschläge, Zulagen o.Ä. einzubeziehen (ablehnend im Zusammenhang mit der Sittenwidrigkeit von Vergütungen: BAG v. 22.4.2009 - 5 AZR 436/08, Rz. 18)?
  • Wie sind leistungsbezogene Vergütungen zu berücksichtigen?
  • Sind Sonderzahlungen, die nur jährlich erfolgen, einzubeziehen, wenn sie Entgeltcharakter haben? Und macht es in diesem Zusammenhang einen Unterschied, ob die Sonderzahlungen freiwillig oder auf vertraglicher Grundlage erfolgen?
  • Wie werden Sachleistungen, z.B. die Dienstwohnung des Hausmeisters, berücksichtigt?

Insgesamt hält es die BRAK für zwingend erforderlich, dass der Gesetzgeber eine klare Entscheidung trifft, ob der Mindestlohn pro Zeitstunde als reiner Mindestsockelbetrag zu verstehen oder ob die gesamte Vergütung bei der Berechnung zugrunde zu legen ist.

Ausschlussfristen zulassen
Die BRAK wendet sich außerdem gegen § 3 RegE, der eine Unabdingbarkeit des Mindestlohns vorsieht. Auch Ausschlussfristen, die sich nach Auffassung der BRAK im Arbeitsrecht bewährt haben und hier allgemein üblich sind, würden unter diese Vorschrift fallen. Die BRAK fordert deshalb, Ausschlussfristen in einem ähnlichen Rahmen, wie dies in § 9 Abs. 3 AEntG geschehen ist, zuzulassen.

Persönlichen Anwendungsbereich modifizieren
Ferner sieht die BRAK Änderungsbedarf beim persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Ihrer Auffassung nach sollten auch Studierende eines dualen Studiums vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, da sie entweder mit Auszubildenden oder mit Studierenden, die Pflichtpraktika zu absolvieren hätten, vergleichbar seien. Eine weitere Ausnahme fordert die BRAK u.a. für Studierende, die Studienleistungen im Betrieb erbrächten, z.B. die Anfertigung von Diplomarbeiten.

Der Hintergrund:
Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf eine Konkretisierung der Mindestlohnberechnung gefordert.

Linkhinweise:

  • Für die auf den Webseiten der BRAK veröffentlichte Stellungnahme des Ausschusses Arbeitsrecht im Volltext klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).
  • Informationen zur Stellungnahme des Bundesrats finden Sie hier.
  • Umfangreiche Informationen zu dem Gesetzesvorhaben nebst Links zu den Materialien finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.
BRAK-Stellungnahme Nr. 22/2014
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