03.11.2016

Bundeskabinett beschließt Arbeitsstättenverordnung

Das Bundeskabinett hat am 3.11.2016 die novellierte Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beschlossen. Damit werden die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung in die Arbeitsstättenverordnung integriert. Außerdem werden einige schon bislang bestehende Regelungen konkretisiert und diese teilweise an neue Anforderungen - z.B. im Bereich der Heimarbeit - angepasst.

Die Kernpunkte der Neuregelung im Überblick:
  • Telearbeitsplätze im Privatbereich der Arbeitnehmer: Die Verordnung definiert den Begriff des Telearbeitsplatzes und legt die diesbezüglichen Anforderungen fest. Erforderlich ist danach eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich, über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung. Gleichzeitig wird klargestellt, dass beruflich bedingte "mobile Arbeit", z.B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten, wie unterwegs im Zug, nicht vom Anwendungsbereich der ArbStättV erfasst wird.
  • Arbeitsschutz-Unterweisung: Die schon bislang bestehende Pflicht zur Arbeitsschutz-Unterweisung der Beschäftigten wird konkretisiert. Sie bezieht sich z.B. auf Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge.
  • Umgang mit psychische Belastungen: Künftig müssen auch psychische Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Dies wird grds. bereits mit dem Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Für Arbeitsstätten wird dies jetzt konkretisiert und betrifft z.B. Belastungen und Beeinträchtigungen der Beschäftigten durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz.
  • Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen: Nur dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und sonstige große Sozialräume benötigen nach der Verordnung grds. eine Sichtverbindung nach außen. Ausnahmen gelten für Gebäude, die aus baulichen oder betrieblichen Gründen eine solche Sichtverbindung nach außen nicht zulassen, wie z.B. in Bereichen von Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien oder Einkaufszentren.
  • Inkrafttreten: Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Linkhinweis:
Weitere Informationen zur neuen Arbeitsstättenverordnung nebst Materialien finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.

BMAS PM vom 2.11.2016
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