02.04.2014

Bundeskabinett beschließt Mindestlohn

Das Bundeskabinett hat am 2.4.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie beschlossen. Kernpunkt der geplanten Neuregelung ist die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro zum 1.1.2015. Abweichungen hiervon durch allgemeinverbindliche Tarifverträge sollen bis zum 31.12.2016 möglich sein. Weitere Ziele der Gesetzesinitiative sind die Öffnung des AEntG für alle Branchen und die Erleichterung der Allgemeinverbindlich-Erklärung von Tarifverträgen.

+++ Mindestlohn

Höhe des Mindestlohns: Der Mindestlohn soll zum 1.1.2015 zunächst 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde betragen und ab 2018 jährlich angepasst werden. Über die Anpassung entscheidet eine aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzte, unabhängige Mindestlohnkommission. Die Bundesregierung kann die Anpassung durch Verordnung für alle Arbeitgeber und Beschäftigten verbindlich machen.

Sonderfall "Stücklöhne": Auch in Zukunft sollen "Stücklöhne" zulässig bleiben. Hier soll jedoch sichergestellt werden, dass die Beschäftigten je Arbeitsstunde umgerechnet mindestens 8,50 Euro erhalten.

Öffnungsklausel: Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sollen bis zum 31.12.2016 möglich sein - durch Tarifverträge auf Branchenebene. Diese müssen über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) allgemeinverbindlich gemacht werden.

Persönlicher Anwendungsbereich: Der Mindestlohn soll nicht gelten für

  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung,
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten,
  • Praktikanten, die ein Orientierungs-Praktikum von bis zu sechs Wochen vor Berufsausbildung oder Studium leisten,
  • Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu sechs Wochen begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten,
  • Auszubildende und
  • ehrenamtlich Tätige.

Sanktion: Die Einhaltung des Mindestlohns soll von den Zollbehörden überwacht werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden können.

+++ Öffnung des AEntG
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) soll für alle Branchen geöffnet werden.

+++ Leichtere Allgemeinverbindlich-Erklärung von Tarifverträgen
Zudem soll die Allgemeinverbindlich-Erklärung von Tarifverträgen nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) reformiert werden. Sie soll künftig bereits möglich sein, wenn

  • ein konkretes öffentliches Interesse vorliegt (d.h., wenn ein Tarifvertrag für die Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat) oder
  • wenn die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklungen verlangen, den Tarifvertrag allgemeinverbindlich zu machen.

Die Tarifvertragsparteien müssen dafür einen gemeinsamen Antrag stellen.

Die Verbreitung eines Tarifvertrags soll im Rahmen der Prüfung des öffentlichen Interesses weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Das bislang geltende starre 50-Prozent-Quorum (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG: die tarifgebundenen Arbeitgeber dürfen nicht weniger als 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen) soll allerdings gestrichen werden.

+++ Zeitplan
Die Beratungen im Bundestag sollen noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden. Die Beschlussfassung im Bundesrat ist für September 2014 und das Inkrafttreten für den 1.1.2015 geplant.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten der Bundesregierung veröffentlichten Gesetzentwurf im Volltext klicken Sie bitte hier (pdf-Datei).

Weitere Informationen zu dem Gesetzesvorhaben nebst Materialien finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.

Bundesregierung PM vom 2.4.2014
Zurück