02.11.2021

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2022

Das Kabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) turnusgemäß angepasst.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet minus 0,15 % und in den alten Bundesländern minus 0,34 %. Neben der Lohnentwicklung sind bei der Fortschreibung der Rechengrößen spezifische Rundungsregelungen zu beachten, die zum Teil dazu führen, dass sich die Rechengrößen ggü. dem Vorjahr nicht verändern. Die Rechengrößen in den neuen Ländern steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung Ost.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2022 im Überblick:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (u.a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), bleibt unverändert bei 3.290 €/Monat (2021: 3.290 €/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 €/Monat (2021: 3.115 €/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 €/Monat (2021: 7.100 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 €/Monat (2021: 6.700 €/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 € (2021: 64.350 €). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 € jährlich (2021: 58.050 €) bzw. 4.837,50 € monatlich (2021: 4.837,50 €).

 

Rechengrößen der Sozialversicherung 2022 (auf Basis des Referentenentwurfs):

 

West

Ost

 

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung

7.050 €

84.600 €

6.750 €

81.000 €

Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung

8.650 €

103.800 €

8.350 €

100.200 €

Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung

7.050 €

84.600 €

6.750 €

81.000 €

Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung

5.362,50 €

64.350 €

5.362,50 €

64.350 €

Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung

4.837,50 €

58.050 €

4.837,50 €

58.050 €

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.290 € 1

39 480 € 1

3.150 €

37.800 €

vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

38.901 €

1) In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. 
 

 

BMAS PM vom 20.10.2021
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