30.07.2015

Bundesregierung beschließt leichteren Zugang zu Praktika für Asylbewerber

Das Bundeskabinett hat am 29.7.2015 eine Änderung der Beschäftigungsverordnung beschlossen, mit der jungen Asylsuchenden und Geduldeten der Zugang zu bestimmten mindestlohnfreien Praktika erleichtert werden soll. Für die Aufnahme eines solchen Praktikums ist künftig keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich.

Die Neuregelung gilt konkret für:
  • Pflichtpraktika,
  • Orientierungspraktika von einer Dauer bis zu drei Monaten, die Voraussetzung dafür sind, ein Studium oder eine Ausbildung zu beginnen,
  • ausbildungs- bzw. studienbegleitende Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten sowie
  • Einstiegsqualifizierungen oder Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung.

Folgende weitere Änderungen und Erleichterungen stehen nach Auskunft des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) unmittelbar bevor:

  • Ermöglichung der Duldung für eine Ausbildung und Verlängerung der Duldung um jeweils ein Jahr bis Ausbildungsabschluss,
  • Öffnung ausbildungsbegleitender Hilfen für Geduldete, um Ausbildungsabbrüche zu verhindern und
  • Zugang zu Berufsausbildungsbeihilfe und Assistierter Ausbildung für Geduldete bereits nach 15 Monaten (statt bisher vier Jahren).

Der Hintergrund:
Schon jetzt muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen, wenn Asylsuchende oder Geduldete eine betriebliche Berufsausbildung beginnen möchten. Anders verhält es sich bei der Arbeitsaufnahme. Wer drei Monate im Land ist, hat zwar Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Bundesagentur für Arbeit muss aber in der Regel zustimmen, wenn jemand eine Arbeit aufnimmt. Voraussetzung: Für die konkrete Stelle gibt es keinen deutschen Arbeitnehmer, EU-Bürger oder Ausländer, der hinsichtlich der Arbeitsaufnahme EU-Bürgern gleichgestellt ist.

BMAS PM vom 29.7.2015
Zurück