06.10.2011

Bundesregierung beschließt neue Rechengrößen in der Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2012 von derzeit 5.500 Euro auf 5.600 Euro monatlich. Auf gut verdienende Arbeitnehmer kommen daher im nächsten Jahr höhere Sozialversicherungsbeiträge zu. Auch die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung steigt - auf 50.850 Euro jährlich. Das ergibt sich aus den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2012, die das  Bundeskabinett am 5.10.2011 beschlossen hat. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Alle neuen Rechengrößen im Überblick:
  • Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung: 32.446 Euro/Jahr in den alten Bundesländern (West) und 32.446 Euro/Jahr in den neuen Bundesländern (Ost)
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 2.625 Euro/Monat (West) und 2.240 Euro/Monat (Ost)
  • Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung: 5.600 Euro/Monat (West) und 4.800 Euro/Monat (Ost)
  • Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung: 6.900 Euro/Monat (West) und 5.900 Euro/Monat (Ost)
  • Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung: 3.825 Euro/Monat (West) und 3.825 Euro/Monat (Ost)
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
    Krankenversicherung:
    4.237,50 Euro/Monat (West) und 4.237,50 Euro/Monat (Ost)

Der Hintergrund:
Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungs-Rechengrößen ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2010, die das Statistische Bundesamt ermittelt hat. Danach gab es 2010 einen durchschnittlichen Lohnzuwachsrate i.H.v. plus 2,09 Prozent in den alten und plus 1,97 Prozent in den neuen Ländern.

Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2011 (49.500 Euro) auf 50.850 Euro jährlich in 2012 (4.237,50 Euro monatlich). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 45.900 Euro für das Jahr 2012 betragen (2011: 45.550 Euro). Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht der (niedrigeren) Jahresarbeitsentgeltgrenze (45.900 Euro/jährlich bzw. 3.825 Euro monatlich).

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in der Sozialversicherung Beiträge erhoben werden. Der Einkommensanteil, der über diesen Grenzbetrag liegt, ist somit beitragsfrei.

Bundesregierung PM vom 5.10.2011
Zurück