25.06.2015

Charité-Beschäftigte dürfen für mehr Pflegepersonal streiken

Das LAG Berlin-Brandenburg hat dem Antrag der Charité, den Streik des Pflegepersonals für eine Schaffung von mehr Stellen zu untersagen, nicht entsprochen. Der Streik verstoße nicht gegen die Friedenspflicht, da die noch geltenden Vergütungstarifverträge die Personalausstattung der Klinik nicht regelten.

LAG Berlin-Brandenburg 24.6.2015, 26 SaGa 1059/15
Der Sachverhalt:
Die Gewerkschaft ver.di hatte das Pflegepersonal der Charité aufgerufen, ab dem 22.6.2015 für eine bestimmte personelle Mindestausstattung der Stationen mit Pflegepersonal zu streiken. Ziel des Streiks ist der Abschluss eines Tarifvertrags, der eine solche Mindestausstattung regelt.

Mit ihrem gegen den geplanten Streik gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung hatte die Charité geltend gemacht, dass mit dem Abschluss der noch geltenden Vergütungstarifverträge auch die Personalausstattung geregelt worden sei; der Streik verstoße daher gegen die tarifvertragliche Friedenspflicht und sei deshalb rechtswidrig.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Das LAG bestätigte diese Entscheidung.

Die Gründe:
Der Streik ist rechtlich zulässig und daher nicht zu untersagen.

Ver.di verfolgt mit dem Arbeitskampf ein tariflich regelbares Ziel, nämlich das Ziel des Gesundheitsschutzes, eine personelle Mindestausstattung der Stationen mit Pflegepersonal zu erreichen.

Die noch geltenden Mantel- und Vergütungstarifverträge enthalten hierzu keine Regelungen. Sie begründen daher insoweit auch keine tarifliche Friedenspflicht, die einen Streik ausschließen würde.

Der Streik ist auch nicht unverhältnismäßig. In der Charité besteht eine Notfallvereinbarung, die sicherstellt, dass Patienten durch den Streik nicht zu Schaden kommen. Dabei ist zu erwarten, dass das Pflegepersonal seiner Verantwortung gegenüber den Patienten gerecht wird und es daher nicht zu Gesundheitsgefährdungen kommt.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 18/15 vom 24.5.2015
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