22.12.2011

Das ändert sich 2012 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 2: Änderungen im SGB III

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt umfangreiche Änderungen im SGB III sowie im SGB II beschlossen, die teils spätestens zum 1.1.2012, teils zum 1.4.2012 in Kraft treten werden. Ziel des Gesetzes ist eine erhöhte Effektivität diverser Arbeitsmarktinstrumente, aber auch strukturelle Einsparungen bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Neuerungen betreffen z.B. den Gründungszuschuss, das Kurzarbeitergeld, die Insolvenzgeldumlage und die Eingliederungsleistungen.

Die wichtigsten Änderungen, die am Tag der Verkündung des Gesetzes (voraussichtlich bis zum 31.12.2011) in Kraft treten werden:
  • Gründungszuschuss: Der Gründungszuschuss stellt künftig eine Ermessensleistung dar. Voraussetzung für die Förderung ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (bisher 90 Tage). In den ersten sechs Monaten wird der Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitslosengeldes geleistet zuzüglich 300 Euro monatlich als Pauschale für die soziale Absicherung (bisher neun Monate). In den folgenden neun Monaten beträgt der Gründungszuschuss 300 Euro monatlich (bisher sechs Monate).
  • Kurzarbeitergeld: Die während der Wirtschaftskrise eingeführten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld enden mit Ablauf des Jahres 2011. Ausgenommen hiervon ist die Regelung, dass Betriebssicherungsvereinbarungen, die vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld abgeschlossen werden, um Arbeitsplätze zu erhalten, sich nicht mindernd auf die Höhe des anschließenden Kurzarbeitergeldes auswirken. Diese Regelung gilt unbefristet.

Änderung, die zum 1.1.2012 in Kraft tritt:

  • Insolvenzgeldumlage: Der von den Arbeitgebern zu leistende Umlagesatz für das Jahr 2012 wird 0,04 Prozent bezogen auf das Arbeitsentgelt betragen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden bemessen werden.

Die wichtigsten Änderungen, die zum 1.4.2012 in Kraft treten:

  • Vermittlungsgutschein: Es wird ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) eingeführt und daneben der Vermittlungsgutschein für die Beauftragung privater Arbeitsvermittler für alle Arbeitsuchenden als dauerhafte Ermessensleistung in die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung integriert. Für ALG-Bezieher gibt es einen Rechtsanspruch auf einen AVGS zur Vermittlung in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit. Die mögliche Dauer einer betriebsnahen Erprobungsphase bei einem Arbeitgeber wird von vier auf bis zu sechs Wochen erhöht. Für Langzeitarbeitslose und andere Personen mit schweren Vermittlungshemmnissen kann die Erprobungsphase bis zu zwölf Wochen dauern.
  • Berufliche Weiterbildung: Die verschiedenen Regelungen zur beruflichen Weiterbildung werden zusammengefasst. Bei der Förderung der Weiterbildung von älteren Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen wird die Möglichkeit einer anteiligen Übernahme der Weiterbildungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit eröffnet. Befristet auf drei Jahre wird diese Weiterbildungsförderung auch für Beschäftigte unter 45 Jahren ermöglicht. Der Arbeitgeber muss mindestens 50 Prozent der Kosten übernehmen.
  • Eingliederungszuschüsse: Die Eingliederungszuschüsse für Arbeitnehmer werden vereinheitlicht und gestrafft. Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bleibt die Förderhöchstdauer von 36 Monaten beim Eingliederungszuschuss für weitere drei Jahre bis zum Ende des Jahres 2014 erhalten. Des Weiteren gelten unverändert erweiterte Fördertatbestände für Menschen mit Behinderung. Zur Vermeidung von Förderlücken werden die Regelungen zur Förderung der Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer, zum Eingliederungszuschuss für Ältere sowie zum Vermittlungsgutschein bis zum 31.3.2012 verlängert.
  • Eingliederung von Selbständigen: Die bisherige Regelung zu Darlehen/Zuschüssen für Selbständige im Leistungsbezug des SGB II (§ 16c SGB II) wird um die Möglichkeit ergänzt, gezielt Beratung und Kenntnisvermittlung zu fördern. Inbegriffen ist sowohl die Möglichkeit der Förderung von Coaching als auch der Begleitung bei der Unternehmensabwicklung (z.B. zur Vermeidung von Ver- oder Überschuldung).
BMAS PM vom 21.12.2011
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