23.12.2011

Das ändert sich 2012 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 4: Sozial-, Renten- und Krankenversicherung

Im Jahr 2012 startet für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben sind - wie jedes Jahr - die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung, Künstlersozialversicherung, die Sozialversicherungsrechengrößen  und die Sachbezugswerte angepasst worden.

Die wichtigsten Änderungen im Rentenversicherungsrecht im Überblick:
  • Rentenversicherungsbeitrag: Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt um 0,3 Prozent auf 19,6 Prozent.
  • Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung: Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West steigt für das Jahr 2012 von 5.500 auf 5.600 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost bleibt wie 2011 bei 4.800 Euro.
  • "Rente mit 67": Ab 2012 beginnt die schrittweise Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente von 65 auf 67 Jahre. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1958 bedeutet das, dass die Lebensarbeitszeit je einen Monat pro Jahrgang länger dauert. Für die Jahrgänge 1959 bis 1963 wird im Zeitraum von 2024 bis 2029 das Renteneintrittsalter um zwei Monate pro Jahrgang steigen. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt künftig die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Unabhängig vom Geburtsjahrgang gilt: Wer 45 Jahre lang Beiträge gezahlt hat, kann weiter mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.
  • Sonderregelung für Altersteilzeit: Besonderer Vertrauensschutz besteht für Versicherte, die vor dem 1.1.2007 Vereinbarungen über Altersteilzeitarbeit abgeschlossen haben. Für sie bleiben die bisherigen Altersgrenzen gültig. Bei den auslaufenden Rentenarten (Altersrente für Frauen und Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit) werden die Altersgrenzen nicht angehoben. Diese Altersrenten können allerdings nur noch Versicherte in Anspruch nehmen, die vor dem 1.1.1952 geboren wurden.

Die weitere Änderungen im Sozialversicherungsrecht im Überblick:

  • Künstlersozialversicherung: Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wurde unverändert auf 3,9 Prozent festgesetzt.
  • Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung: 5.600 Euro/Monat (West) (67.200 Euro/Jahr) und 4.800 Euro/Monat (Ost) (57.600 Euro/Jahr)
  • Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung: 6.900 Euro/Monat (West) (82.800 Euro/Jahr) und 5.900 Euro/Monat (Ost) (70.800 Euro/Jahr)
  • Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung: 5.600 Euro/Monat (West) (67.200 Euro/Jahr) und 4.800 Euro/Monat (Ost) (57.600 Euro/Jahr)
  • Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: 4.237,50 Euro/Monat (West) (50.850 Euro/Jahr) und 4.237,50 Euro/Monat (Ost) (50.850 Euro/Jahr)
  • Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: 3.825 Euro/Monat (West) (45.900 Euro/Jahr) und 3.825 Euro/Monat (Ost) (45.900 Euro/Jahr)
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 2.625 Euro/Monat (West) (in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich) (31.500 Euro/Jahr) und 2.240 Euro/Monat (Ost) (26.880 Euro/Jahr)
  • Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: 32.446 Euro
  • Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung: 78,40 Euro
  • Gleitzonenfaktor: Ab dem 1.1.2012 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (400,01 bis 800,00 Euro Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7491.
  • Sachbezugswerte 2011: Die Monatswerte für die Verpflegung für 2012 wurden von 217 auf 219 Euro und der Wert für Unterkunft oder Mieten von 206 auf 212 Euro angehoben.
BMAS PM vom 21.12.2011
Zurück