20.12.2012

Das ändert sich 2013 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 2: Änderungen im SGB III (insb. Kurzarbeitergeld)

Die wichtigste Änderung im SGB III betrifft das Kurzarbeitergeld. Durch die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde mit Wirkung zum 14.12.2012 die gesetzlich auf sechs Monate begrenzte Bezugsdauer auf zwölf Monate verlängert. Die Leistungen betragen wie beim Arbeitslosengeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts; bei Beschäftigten, die Kinder haben, 67 Prozent. Außerdem wurde die Insolvenzgeldumlage angepasst und die Höhe der Winterbeschäftigungs-Umlage reduziert.

+++ Insolvenzgeldumlage
Der von den Arbeitgebern zu leistende Umlagesatz für 2013 beträgt 0,15 Prozent des Arbeitsentgelts. Maßgeblich ist insoweit das Entgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb Beschäftigten (einschließlich der Auszubildenden) berechnet werden. Mit der monatlichen Umlage wird der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld finanziert.

+++ Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
Durch die Verordnung über die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld wurde mit Wirkung zum 14.12.2012 die gesetzlich auf sechs Monate begrenzte Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf zwölf Monate verlängert. Diese Regelung gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2013 entsteht.

Wesentliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld:
Anspruch auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer, wenn

  • in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • in dem betroffenen Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist,
  • die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird.

Die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall sind erfüllt, wenn er

  • auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Flut) beruht,
  • vorübergehend ist,
  • nicht vermeidbar ist und
  • in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 % vermindertes Entgelt erzielt.

Ein Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann.

Als vermeidbar gilt z.B. ein Arbeitsausfall, der

  • überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
  • durch bezahlten Erholungsurlaub verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen oder durch Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen vermieden werden kann.

Linkhinweis:
Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld finden Sie weitere Informationen zum Thema und sämtliche Formulare nebst Erläuterungen.

+++ Winterbeschäftigungs-Umlage
Durch die Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung wird die Höhe der sog. Winterbeschäftigungs-Umlage für das Dachdeckerhandwerk zum 1.1.2013 von derzeit 2,5 Prozent auf zwei Prozent reduziert. Die Umlage wird anteilig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht. Die Senkung des Umlagesatzes führt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des Dachdeckerhandwerks zur Reduzierung des Umlageanteils der Arbeitgeber von 1,7 Prozent auf 1,2 Prozent.

BMAS PM vom 18.12.2012
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