20.12.2012

Das ändert sich 2013 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 4: Minijobs

Zum 1.1.2013 treten Neuregelungen im Bereich der sog. Mini- und Midijobs in Kraft. Die Entgeltgrenzen bei geringfügig entlohnter Beschäftigung und bei Beschäftigungen in der Gleitzone werden um jeweils 50 € angehoben. Darüber hinaus sollen geringfügig entlohnte Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein, sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen können.

Die Neuregelungen im Einzelnen:
  • Neue Entgeltgrenzen: Anhebung der Entgeltgrenze bei den Minijobs von 400 auf 450 € und bei den Midijobs von 800 auf 850 €, so dass ein Midijob künftig in der Entgeltspanne zwischen 450,01 und 850 € vorliegt.
  • Ausnahmeregelung für Altfälle: Die neuen Entgeltgrenzen gelten aufgrund einer auf zwei Jahre befristeten Ausnahmeregelung nicht für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 400,01 bis 450 €, die durch die Anhebung der Entgeltgrenze zu Minijobs und somit den Schutz in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung verlieren würden. Diese bleiben bis Ende 2014 Gleitzonenbeschäftigte nach bisherigem Recht. Diese zweijährige Übergangsregelung ist auch auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 800,01 bis 850 € anwendbar, so dass für diese Arbeitnehmer weiterhin die "normale" Sozialversicherungspflicht gilt, verbunden mit der Möglichkeit, die Gleitzonenregelung zu wählen.
  • Rentenversicherungspflicht: Die Neuregelung sieht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für nach Inkrafttreten der Neuregelung begründete geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse vor. Es besteht allerdings die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
  • Ausnahmeregelung für Altfälle: Für Altfälle bleibt es bei der Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit, für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beiträge aufzustocken.

Mehr zum Thema:
Weitere Informationen zum Thema nebst Gesetzesmaterialien finden Sie hier.

BMAS PM vom 18.12.2012
Zurück