20.12.2013

Das ändert sich 2014 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 2: Änderungen im SGB III (insb. Kurzarbeitergeld)

Das Kurzarbeitergeld soll 2014 weiterhin nicht nur für sechs, sondern für bis zu zwölf Monate gewährt werden können. Des Weiteren greifen zu Jahresbeginn Erleichterungen bei der Übermittlung von Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen an die Bundesagentur für Arbeit (BA).

+++ Verlängerung des Kurzarbeitergelds
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Verordnung erlassen, wonach die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld für Ansprüche, die bis zum 31.12.2014 entstehen, weiterhin bis zu zwölf Monate betragen kann. Ohne die Verordnung wäre die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2014 auf die gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Monaten zurückgefallen.

+++ Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen
Arbeitgeber können ab dem 1.1.2014 Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen für die Berechnung von Arbeitslosengeld (§§ 312 und 313 SGB III) alternativ zur Ausstellung in Papierform auch elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln. Gleiches gilt für Arbeitsbescheinigungen für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (§ 312a SGB III) Arbeitgeber sind allerdings nicht verpflichtet, an diesem elektronischen Übermittlungsverfahren (sogenanntes "BEA-Verfahren") teilzunehmen.

Die wichtigsten Eckdaten zum "BEA-Verfahren" im Überblick:

  • Voraussetzungen: Die Arbeitnehmer müssen über die Absicht des Arbeitgebers, die Daten elektronisch zu übermitteln, informiert werden. Sie können zudem der elektronischen Übermittlung der Daten widersprechen.
  • Übermittlungsweg: Die elektronischen Bescheinigungen können über den bestehenden Meldeweg des SV-Meldeverfahrens (§ 23c SGB IV) oder mit der Eingabehilfe des SV-Net an die BA gemeldet werden. Lesegeräte und Signaturkarten sind für das Meldeverfahren nicht erforderlich.
  • Anwendungsbereich: Die Arbeitsbescheinigung ist inzwischen nur noch auf Verlangen eines Arbeitnehmers oder der BA auszustellen. Die bisherige Pflicht zur grundsätzlichen Ausstellung bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist entfallen.

Linkhinweis:
Weitere Informationen zum elektronischen Übermittlungsverfahren finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.

BMAS PM vom 19.12.2013
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