20.12.2013

Das ändert sich 2014 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 4: Änderungen in der Renten-, Sozial- und Krankenversicherung

Der allgemeine Rentenbeitragssatz soll 2014 weiterhin 18,9 Prozent betragen. Da nach der Entwicklung der Rentenkassen eigentlich eine Senkung des Beitragssatzes geboten gewesen wäre, muss die Koalition noch eine entsprechende Gesetzesänderung verabschieden. Diese hat sie mit Entwurf vom 16.12.2013 auf den Weg gebracht (BT-Drs.: 18/187). Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.1.2014 in Kraft treten.

+++ Die wichtigsten Änderungen im Rentenversicherungsrecht im Überblick:
  • Rentenversicherungsbeitrag: Der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung soll durch das Beitragssatzgesetz 2014 auf 18,9 Prozent und der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 auf 25,1 Prozent festgesetzt werden.
  • Rente mit 67: Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1949 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und drei Monaten.
  • Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung soll ab dem 1.1.2014 weiterhin 85,05 € monatlich betragen.
  • Rentenantrag online: Rentenanträge können jetzt auch online gestellt werden. Um sich dafür zu identifizieren, benötigt man den elektronischen Personalausweis. Adress- und Bankdaten lassen sich ebenfalls online ändern. Auch der Blick ins eigene Rentenkonto ist via Internet möglich. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Bundesregierung.

+++ Die weiteren Änderungen im Sozialversicherungsrecht im Überblick:

  • Künstlersozialversicherung: Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe steigt 2014 von 4,1 Prozent auf 5,2 Prozent an.
  • Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung: 5.950 €/Monat West (71.400 €/Jahr) und 5.000 €/Monat Ost (60.000 €/Jahr)
  • Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung: 7.300 €/Monat West (87.600 €/Jahr) und 6.150 €/Monat Ost (73.800 €/Jahr)
  • Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung: 5.950 €/Monat West (71.400 €/Jahr) und 5.000 €/Monat Ost (60.000 €/Jahr)
  • Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: 4.462,50 €/Monat (53.550 €/Jahr)
  • Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: 4.050 €/Monat (48.600 €/Jahr)
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 2.765 €/Monat West (in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich!) (33.180 €/Jahr) und 2.345 €/Monat Ost (28.140 €/Jahr)
  • Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: 34.857 €
  • Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung: 85,05 €/Monat
  • Sachbezugswerte 2014: Die Monatswerte für die Verpflegung steigen 2014 von 224 auf 249 € und der Wert für Unterkunft oder Mieten von 216 auf 221 €.
  • Gleitzonenfaktor 2014: Ab dem 1.1.2014 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 bis 850,00 € Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7605.
BMAS PM vom 19.12.2013
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