23.12.2014

Das ändert sich 2015 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 6: Änderungen im SGB III

Das Kurzarbeitergeld kann 2015 weiterhin nicht nur für sechs, sondern für bis zu zwölf Monate gewährt werden. Außerdem wurden Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld und zur Weiterbildungsförderung verlängert.

+++ Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Verordnung erlassen, nach der die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld für Ansprüche, die bis zum 31.12.2015 entstehen, weiterhin bis zu zwölf Monate betragen kann. Ohne diese Verordnung wäre die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2015 auf die gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Monaten zurückgefallen. Die Verlängerung der Bezugsdauer erfolgt rein vorsorglich, um Betrieben bei Arbeitsausfällen weiterhin Planungssicherheit zu geben.

Im Gerüstbauerhandwerk wird die Sonderregelung zum Saison-Kurzarbeitergeld und den ergänzenden Leistungen bis zum 31.3.2018 verlängert. Mit der Verlängerung wird sichergestellt, dass den im Gerüstbau Beschäftigten neben dem Saison-Kurzarbeitergeld als ergänzende Leistung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Winter auch weiterhin das Zuschuss-Wintergeld für Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit gezahlt werden kann.

Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMAS finden Sie einen ausführlichen Katalog mit den häufigsten Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld (PDF-Datei).

+++ Verlängerung der Sonderregelung zum Arbeitslosengeld
Für Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, galt bis zum 31.12.2014 eine Sonderregelung zum Arbeitslosengeld. Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits durch Versicherungszeiten von mindestens sechs Monaten erfüllen. Diese Regelung wird bis zum 31.12.2015 verlängert.

+++ Verlängerung der Weiterbildungsförderung von jüngeren Arbeitnehmern in kleinen und mittleren Unternehmen
Die ursprünglich bis Ende 2014 befristete Regelung des § 131a SGB III zur beruflichen Weiterbildungsförderung von Beschäftigten unter 45 Jahren in kleinen und mittleren Unternehmen wird um fünf Jahre bis Ende des Jahres 2019 verlängert.

Fördervoraussetzung bleibt, dass sich der Arbeitgeber mit mindestens 50 Prozent an den Lehrgangskosten beteiligt.

Die Regelung gilt für Arbeitnehmer, die in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten tätig sind.

+++ Eingliederungszuschüsse für die Beschäftigung Älterer
Die bis Ende 2014 befristete Sonderregelung, nach der die Eingliederung älterer Arbeitsuchender ab 50 Jahren, die Vermittlungshemmnisse haben, durch Eingliederungszuschüsse an die Arbeitgeber bis zu einer Dauer von drei Jahren gefördert werden kann, wird zum 1.1.2015 um fünf Jahre bis Ende 2019 verlängert.

+++ Berufsbezogene Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund
Das bereits seit 2008 laufende Programm des europäischen Sozialfonds (ESF) zur "Berufsbezogenen Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund" wird auch in der neuen ESF-Förderperiode (2014-2020) ab 2015 wieder aufgelegt. Das Programm hat unverändert zum Ziel, durch Verbesserung der Sprachkenntnis unter Einbeziehung von Elementen der beruflichen Qualifizierung die Chancen auf Integration in den Arbeitsmarkt zu erhöhen.

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