23.12.2014

Das ändert sich 2015 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 7: Änderungen in der Renten-, Sozial- und Krankenversicherung

Der allgemeine Rentenbeitragssatz sinkt 2015 von derzeit 18,9 auf 18,7 Prozent. Daneben sind die neuen Rechengrößen der Sozialversicherung zu beachten, die nachfolgend dargestellt werden.

+++ Neuerungen im Rentenversicherungsrecht:
  • Rentenversicherungsbeitrag allgemeine Rentenversicherung: Der Beitragssatz für die allgemeine Rentenversicherung beträgt 2015 18,7 Prozent. Er sinkt damit gegenüber dem Vorjahr um 0,2 Prozentpunkte.
  • Rentenversicherungsbeitrag knappschaftliche Rentenversicherung: In der knappschaftlichen Rentenversicherung sinkt der Beitrag zum 1.1.2015 von 25,1 auf 24,8 Prozent.
  • Rente mit 67: Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1950 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und vier Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.
  • Rentenzahlung nach Polen: Bereits im April 2014 hatte die Bundesregierung eine Gesetzesänderung beschlossen, wonach allen, die während der NZ-Zeit in einem Ghetto gearbeitet und Rentenanträge gestellt haben, ab Juli 1997 eine Rente zusteht. Diese Regelung gilt sowohl für bereits bewilligte als auch für neue Rentenanträge. Nach einer weiteren Neuregelung können diese deutschen Renten jetzt direkt an die Holocaust-Überlebenden in Polen ausgezahlt werden. Dem stand bisher ein früheres Abkommen zwischen den beiden Staaten aus dem Jahr 1975 entgegen.

+++ Neuerungen in der Künstlersozialversicherung
Das Künstlersozialabgabe-Stabilisierungsgesetz bringt ab dem 1.1.2015 drei Neuerungen:

  • Es wird sichergestellt, dass die Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die Künstlersozialabgabe im Rahmen der mindestens alle vier Jahre stattfindenden Arbeitgeberprüfungen mitprüfen beziehungsweise die Arbeitgeber informieren und beraten.
  • Die Künstlersozialkasse erhält ein eigenes Prüfrecht, um branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen selbst durchzuführen.
  • Die Anwendung des Künstlersozialversicherungsgesetzes wird erleichtert. Der Begriff der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung wird durch eine sog. Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert.

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt 2015 stabil bei 5,2 Prozent.

+++ Neue Sozialversicherungsrechengrößen und weitere Änderungen im Sozialversicherungsrecht im Überblick

  • Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung: 6.050 €/Monat (West) (72.600 €/Jahr) und 5.200 €/Monat (Ost) (62.400 €/Jahr);
  • Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung: 7.450 €/Monat (West) (89.400 €/Jahr) und 6.350 €/Monat (Ost) (76.200 €/Jahr);
  • Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung: 6.050 €/Monat (West) (72.600 €/Jahr) und 5.200 €/Monat (Ost) (62.400 €/Jahr);
  • Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: 4.575 €/Monat (54.900 €/Jahr);
  • Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: 4.125 €/Monat (49.500 €/Jahr);
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 2.835 €/Monat (West) (34.020 €/Jahr) (in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten diese Werte bundeseinheitlich!) und 2.415 €/Monat (Ost) (28.980 €/Jahr);
  • vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: 34 999 €;
  • Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung: 84,15 € monatlich;
  • Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte: 232 €/Monat (West) und 199 €/Monat (Ost);
  • Beitrag zur Krankenversicherung: 14,6 Prozent; Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je die Hälfte. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2015 wurde auf 0,9 Prozent festgelegt. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, bestimmt jede Krankenkasse selbst.
  • Gleitzonenfaktor: Ab dem 1.1.2015 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 € bis 850,00 € Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7585;
  • Sachbezugswerte 2015: Der Wert für Unterkunft oder Mieten wurde von 221 € auf 223 € angehoben. Der Wert für Verpflegung hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert und beträgt daher weiterhin 249 €.
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