09.01.2018

Das ändert sich 2018 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 10: Weitere Gesetzesänderungen

Seit dem 1.1.2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn i.H.v. 8,84 Euro brutto pro Zeitstunde ohne jegliche Einschränkung. Der Pflegemindestlohn steigt auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten.

Zudem gibt es Änderungen beim Gleitzonenfaktor. Für Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 450,01 und 850 € verdienen - sog. Midijobber - wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf einen fiktiven Betrag reduziert. Es kommt ein Gleitzonenfaktor zum Einsatz, der auf allen Sozialversicherungsbeiträgen basiert. Er liegt 2018 bei 0,7547.

Gesetzliche Krankenversicherung: Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz sinkt 2018 auf 1,0 %. Die Kassen können je nach Finanzlage davon abweichen.

Zudem haben Beschäftigte ab dem 6.1.2018 das Recht zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden. Sie können von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft darüber verlangen, was Kollegen mit vergleichbarer Beschäftigung verdienen. Die Bundesregierung hat dafür das Entgelttransparenzgesetz geschaffen. Es soll insbesondere dazu dienen, eine faire gleiche Bezahlung von Männern und Frauen sicherzustellen.

BMAS PM vom 14.12.2017
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